Nutzungsausfall bei älterem Fahrzeug

VonHagen Döhl

Nutzungsausfall bei älterem Fahrzeug

Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter dem geringen Nutzungswert älterer Fahrzeuge durch Herabstufung in den jeweiligen Fahrzeuggruppen Rechnung trägt. Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Gericht bei einem 16 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 164 000 km keinen merkantilen Minderwert mehr für berechtigt hält.
(BGH-Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 357/04; NJW 2005, 277)

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