Nach dem vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2002 geltenden Recht wurden Zeiten, in denen Frauen wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote ihre versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrachen, bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied nun anlässlich einer Vorlage durch das Bundessozialgericht, dass dies nicht mit dem sich aus Art. 6 Abs. 4 GG ergebenden Schutz- und Fürsorgeanspruch der Mutter vereinbar ist. Dem Gesetzgeber gab Karlsruhe auf, bis zum 31.03.2007 für den betroffenen Zeitraum eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen (Beschluss vom 28.03.2006, Az.: 1 BvL 10/01).
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