Kommt der Mieter trotz einer gerichtlichen Verurteilung seinen Verpflichtungen nicht nach (z.B. zur Unterlassung oder Vornahme einer bestimmten Handlung), stellt dies nach ständiger Rechtsprechung eine so erhebliche Vertragsverletzung dar, dass der Vermieter neben oder auch anstelle der Durchsetzung seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung das Mietverhältnis gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentlich kündigen kann.
(So z.B. das AG Hamburg, WUM 1998, 286)
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