Das VG Schleswig hat entschieden, dass Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn wegen zu geringer Körpergröße ein Ausschluss von dem Eignungsprüfungsverfahren der Bundespolizei stattfindet.
(Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht m 26.03.2015 12 A 120/14)
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