Eine bemerkenswerte Entscheidung hat das Amtsgericht Hoyerswerda am 19.09.2000 verkündet:
Auch wenn das Mietverhältnis auf der Mieterseite gemäß § 100 Abs. 3 ZGB-DDR mit beiden Ehepartnern besteht, kann eine Mieterhöhungserklärung, die der Vermieter nur gegenüber einem der beiden Mieter abgegeben hat, wirksam sein, wenn der Vermieter über den Umstand des Bestehens der Ehe nicht unterrichtet war, nur einer der Ehepartner den Mietvertrag (vor dem 3.10.1990) unterzeichnet hatte, dieser nach den zwischenzeitlichen Mieterhöhungserklärungen die Miete in der entsprechenden Höhe gezahlt hat und überdies sich eben dieser Ehepartner im gesamten bisherigen Verlauf des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter so verhalten hat, als wäre er der einzige Mieter. Mehr zu diesem Urteil… (s. Link)
(AG Hoyerswerda 1 C 1331/96)
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