Mieter muss mit Baulärm rechnen

VonHagen Döhl

Mieter muss mit Baulärm rechnen

Beeinträchtigungen des Wohnwertes der gemieteten Sache, z.B. durch Mängel oder Lärm, berechtigen den Mieter gem. § 536 BGB zur Minderung der Miete. War der Mieter jedoch bei Abschluss des Mietvertrages der Mangel bekannt oder musste er auf Grund von Umständen, die bereits bei Vertragsabschluss vorgelegen haben, mit dem Eintritt einer konkreten Störung rechnen, kann er daraus keine Rechte, z.B. auf Mietminderung, herleiten.
Dementsprechend ist der Mieter nach einem Urteil des Kammergerichtes Berlin nicht zur Mietminderung wegen Baulärms in der Nachbarschaft berechtigt, wenn das Mietobjekt in einem Gebiet mit älteren Anwesen liegt, da der Mieter dann im Hinblick auf die ältere Bausubstanz jederzeit mit baulichen Veränderungen und Reparaturen rechnen muss.
(Kammergericht, Urteil v. 3.6.2002 – 8 U 74/01, NZM 2003, 718; so auch bereits OLG München, Urteil v. 26.3.1993, WUM 1993, 607, wonach ein Mieter, der Räume neben einem verwahrlosten Anwesen anmietet, keine Mietminderung geltend machen kann, wenn im Laufe der Mietzeit Störungen durch den Abriss und den Neubau des Nachbargebäudes auftreten)

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