Kündigungsrecht

VonHagen Döhl

Kündigungsrecht

Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs ist mangels (schuldhaften) Verzugs mit der Mietzahlung regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Zahlungsrückstand darauf beruht, daß der Vermieter von der ihm eingeräumten Einzugsermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Vermieter aufgrund mehrerer fehlgeschlagener Lastschriftversuche berechtigterweise vom Lastschrifteinzugsverfahren Abstand nimmt und dies für den Mieter ohne weiteres erkennbar ist.
(AG Hamburg 19.5.2006 49 C 37/06)

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