Kündigungsfrist – Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres

VonHagen Döhl

Kündigungsfrist – Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres

Der Arbeitnehmer kann die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist in den Grenzen der Verwirkung (§ 242 BGB) auch außerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 Abs. 1 KSchG geltend machen, sofern sich – gegebenenfalls im Wege der Auslegung – aus dem Kündigungsschreiben ergibt, dass der Arbeitgeber die objektiv einzuhaltende Kündigungsfrist wahren wollte. Der Arbeitnehmer greift insoweit die Wirksamkeit der Kündigung nicht an. Sein Klageziel ist nicht im Sinne von § 4 Satz 1 KSchG auf die Herstellung gerichtet, da das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist.
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist mit Unionsrecht unvereinbar. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ist die Vorschrift für nach dem 02.12.2006 erklärte Kündigungen nicht anzuwenden. In die Berechnung der Beschäftigungsdauer im Sinne von § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB sind damit auch Zeiten einzubeziehen, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen.
Für die Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten im Rahmen von § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB macht es keinen Unterschied, ob die Zeiten in einem Arbeitsverhältnis oder (teilweise) in einem Ausbildungsverhältnis verbracht wurden.
(BAG 09.09.2010 – 2 AZR 714/08)

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