BGH zur konkludenten Abnahme

VonHagen Döhl

BGH zur konkludenten Abnahme

Die Abnahme ist der Dreh- und Angelpunkt eines Werkvertrags. Sie kann in sehr unterschiedlicher Weise erklärt werden, zum Beispiel als förmliche oder ausdrücklich erklärte Abnahme. In vielen Fällen fehlt es aber an einer ausdrücklichen Erklärung, dann kann eine Abnahme auch konkludent erklärt werden. Eine solche konkludente Abnahme kommt aber regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Leistung noch nicht vollständig erbracht worden ist.
BGH, Beschluss vom 27.01.2011

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