Kündigung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wegen Betriebsstilllegung ohne Zustimmung des Insolvenzgerichts

VonHagen Döhl

Kündigung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wegen Betriebsstilllegung ohne Zustimmung des Insolvenzgerichts

Kündigt ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter) die Arbeitsverhältnisse der bei der Gemeinschuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer wegen geplanter Betriebsstilllegung, ist die Kündigung unwirksam, wenn die Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Betriebsstilllegung (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO) nicht im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vorliegt
(LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2003 – 10(11)Sa 246/03 – im Anschluss an BAG Urteil vom 29.06.2000 – 8 ABR 44/99 – BAGE 95, 197-210).

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