1. Die Kündigung des Betriebsveräußerers auf Grund eines Erwerberkonzeptes verstößt dann nicht gegen § 613 a IV BGB, wenn ein verbindliches Konzept oder ein Sanierungsplan des Erwerbers vorliegt, dessen Durchführung im Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung bereits greifbare Formen angenommen hat.
2. Der Zulassung einer solchen Kündigung steht der Schutzgedanke des § 613 a IV BGB nicht entgegen, denn diese Regelung bezweckt keine „künstliche Verlängerung“ des Arbeitsverhältnisses bei einer vorhersehbar fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers bei dem Erwerber.
3. Für die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Veräußerers nach dem Sanierungskonzept des Erwerbers kommt es – jedenfalls in der Insolvenz – nicht darauf an, ob das Konzept auch bei dem Veräußerer hätte durchgeführt werden können.
(BAG, Urteil v. 20.3.2003 – 8 AZR 97/02 – NJW 2003 Nr. 48, 3506)
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