Zahlt der Arbeitgeber nach einem einseitig aufgestellten Leistungsplan freiwillig Abfindungen an Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis er betriebsbedingt gekündigt hat, so ist er einem Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Dieser Grundsatz ist nicht verletzt, wenn er solche Arbeitnehmer von der Abfindung ausnimmt, die gegen die Kündigung gerichtliche Schritte einleiten. Das Interesse des Arbeitgebers an Planungssicherheit und Vermeidung des mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung verbundenen Aufwands ist ein sachlicher Grund zur unterschiedlichen Behandlung. Diese unterschiedliche Behandlung verstößt auch nicht gegen das Maßregelungsverbots des § 612a BGB.
(BAG, Urteil v. 15.2.2005 – 9 AZR 116/04)
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