Dem Rentenversicherer steht ein Rückzahlungsanspruch zu, wenn Zahlungen nach dem Tode des Versicherten erfolgen. Wird allerdings die Miete für die Wohnung des Verstorbenen von dem Bankkonto, auf das die Rentenleistungen erfolgen, überwiesen, kann der Rentenversicherer jedoch nicht den Vermieter in Anspruch nehmen.
(BSG, Urteil v. 8.6.2004 – B 4 Rechtsanwalt 42/03)
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