An der Auffassung nach der sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechtes – sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam ist – nicht hinwegsetzen darf, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen muss, wird nicht mehr festgehalten (Insofern weicht das Gericht vom BAG-Urteil vom 22.02.2012 – 5 AZR 249/11 ab). Der Arbeitnehmer muss im Anwendungsbereich des § 106 Gewerbeordnung eine unbillige Ausübung des Weisungsrechtes durch den Arbeitgeber nicht befolgen, auch wenn keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen vorliegt.
(BAG-Beschluss vom 14.09.2017 – 5 AS 7/17)
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