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VonHagen Döhl

Kein Regress eines Gebäudeversicherers gegen Arbeitnehmerin des Mieters

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass ein Gebäudeversicherer nach einem Brand in der Teeküche keinen Rückgriff gegen die Arbeitnehmerin des Mieters nehmen kann, auch wenn diese den Brand außerhalb der Arbeitszeit fahrlässig verursacht hat.

Der Klägerin ist der Gebäudeversicherer eines Wohn- und Geschäftsgebäudes. Im Erdgeschoss befand sich die Verwaltung der Eigentümerin, im ersten Stock waren gewerbliche Räume vermietet. Zu den vermieteten Räumen gehörte eine Teeküche, in der sich auf einem Cerankochfeld abgestellt zwei Kaffeemaschinen befanden. Die Beklagte arbeitete jeweils am Vormittag für die Eigentümerin des Gebäudes und am Nachmittag für den Mieter. Sie erledigte die Büroarbeiten. In den frühen Morgenstunden kochte sie sich vor Beginn der Büroarbeiten für die Gebäudeeigentümerin in der Teeküche im ersten Stock einen Kaffee mit einer der Kaffeemaschinen und rauchte eine Zigarette, was dort gestattet war. Später wurde eine Rauchentwicklung bemerkt. Die Feuerwehr, die den Brand in der Teeküche löschte, meldete ein eingeschaltetes Kochfeld. Der klagende Versicherer verlangte von der Arbeitnehmerin die Erstattung der aufgewendeten Kosten für die Brandschadensbeseitigung mit der Begründung, dass diese das Kochfeld angeschaltet habe und hierdurch die auf dem Kochfeld abgestellte Kaffeemaschine in Brand geraten sei. Die Arbeitnehmerin verteidigte sich unter anderem damit, dass ein Kurzschluss in der Elektroinstallation die Brandursache gewesen sei.

Das OLG Schleswig hat die Zahlungsklage des Gebäudeversicherers abgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann der klagende Gebäudeversicherer seine Regressansprüche gegenüber der Arbeitnehmerin nicht durchsetzen, weil zu deren Gunsten ein Regressverzicht greift. Die Arbeitnehmerin sei in den zwischen Versicherer und Gebäudeeigentümer konkludent vereinbarten Regressverzicht einbezogen.

Zwar sei es so, dass der Brandschaden auf ein Verhalten der Arbeitnehmerin zurückgehe. Die im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellten Umstände des Brandes, nach denen ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Nutzung der Teeküche durch die Arbeitnehmerin bestehe, niemand anderes diese Teeküche in dieser Zeit genutzt habe und im Verlaufe der Löscharbeiten von den Feuerwehrleuten vor Ort ein eingeschaltetes Kochfeld gemeldet worden sei, ließen nur den Schluss zu, dass der Brand durch die Arbeitnehmerin und eine von ihr in der Teeküche ausgeführte Handlung zurückzuführen sei. Alternative Ursachen, die nur zufällig zu diesem Zeitpunkt den Brand verursacht hätten, seien zwar nicht ausgeschlossen, blieben aber theoretisch.

Aus einer ergänzenden Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags, der zwischen Eigentümer und Versicherer geschlossen sei, ergebe sich, dass dieser nicht nur einen Regressverzicht zugunsten des Mieters enthalte, der einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, sondern auch zugunsten von Personen, die dem Mieter nahestehen. Hierzu gehörten die Beklagte, bei der das Näheverhältnis arbeitsrechtlich vermittelt worden sei. Sie habe sich im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeiten in den Räumen befunden, die von ihrem Arbeitgeber angemietet waren. Das Kaffeetrinken in den Räumen habe offenbar ihrer Vorbereitung vor dem beginnenden Arbeitstag gedient, ähnlich wie ein eventuell erforderliches Umziehen für die Arbeit. Sie habe einen Schlüssel für die Mieträume besessen, in denen der Brand ausgebrochen war und habe sich in den Räumen unabhängig von der Anwesenheit des Mieters, ihres Arbeitgebers, aufhalten können. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Brand während der vormittäglichen Arbeitszeit beim Gebäudeeigentümer oder unmittelbar davor oder während der nachmittäglichen Arbeitszeit beim Mieter verursacht worden sei.
(Pressemitteilung des OLG Schleswig Nr. 6/2015 v. 19.05.2015 –  16 U 58/14)

VonHagen Döhl

Nur der Weg zum Essen in Mittagspause unfallversichert

Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer während der Pause nur dann gesetzlich unfallversichert ist, wenn er in der Pause mit der Motivation auf Nahrungsaufnahme unterwegs gewesen ist; wird dieser Weg wegen anderer privater Angelegenheiten unterbrochen, entfällt der Versicherungsschutz.
(Hessisches Landessozialgericht   24.03.2015  L 3 U 225/10)

VonHagen Döhl

Beiträge zur privaten Krankenversicherung unterfallen nicht dem Insolvenzbeschlag

Als Insolvenzmasse ist das gesamte Vermögen anzusehen, dass dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Private Krankheitskostenversicherungsverträge werden nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst, da der Krankenversicherungskostenvertrag mit seinen wechselseitigen Rechten und Pflichten nur als ein sogenannter insolvenzfreies Schuldverhältnis begriffen werden kann. Da die Ansprüche eines Versicherungsnehmers auf Erstattung von ärztlichen Behandlungskosten aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung dem Insolvenzbeschlag nicht unterfallen, gilt entsprechendes auch für die vor der Insolvenzeröffnung fällig geworden in Beitragsforderungen des Versicherers.

(OLG Schleswig, Beschluss vom 30.12.2014 – 16 W 168/14)

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Klausel einer Fluggesellschaft über Bezahlung des Flugpreises in voller Höhe bei Buchung unwirksam

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Bezahlung des Flugpreises in voller Höhe bei Buchung durch den Kunden vorgibt, ist unwirksam, wenn zu diesem Zeitpunkt die von dem Klauselverwender bei Vertragsschluss zu leistenden Aufwendungen unter Berücksichtigung ihrer Gewinnmarge nicht der geforderten Anzahlungsquote entspricht. Dem Kunden wird bei Vorauszahlung des gesamten Reisepreises bereits bis zu 11 Monate vor Reisebeginn das volle Vergütungsrisiko ohne Rücksicht darauf aufgebürdet, ob der Klauselverwender oder eine andere Fluggesellschaft zu dem vereinbarten Flugtermin noch fähig und bereit ist, die vertraglich geschuldete Flugbeförderungsleistung zu erbringen. Die Kunden des Klauselverwenders haben insbesondere das Risiko einer Insolvenz zu tragen.

Urteil des OLG Celle vom 18.12.2014, Az.: 13 U 19/14

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Unzulässige Kreditgebühren – Auch Alt-Kunden kriegen Geld zurück

Bankkunden können auch für Alt-Kredite unrechtmäßig erhobene Bearbeitungsgebühren zurück verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Banken müssen nun mit einer Flut an Rückforderungen rechnen.

Auf die deutschen Banken kommen Rückforderungen von Ratenkredit-Kunden in Milliardenhöhe zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Kunden die unzulässigerweise verlangten Bearbeitungsgebühren für Konsumkredite auch dann von den Banken zurückfordern können, wenn die Verträge zwischen 2004 und 2011 geschlossen wurden (Az.: XI ZR 17/14 und Az.: XI ZR 348/13).

 

Der in den Medien bisweilen als "Bankenschreck" bezeichnete Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers deutete schon während der Verhandlung an, dass er die Forderungen nicht generell als verjährt ansehe. Eigentlich gilt für die Anmeldung solcher Ansprüche eine Frist von drei Jahren. Im Mai 2014 erklärte der BGH die Bearbeitungsgebühren für unzulässig, damit konnten alle Kunden, die ab 2011 einen Vertrag abgeschlossen hatten, Geld zurückfordern. Darüber, was mit älteren Verträgen zu geschehen habe, befand der BGH damals aber nicht. Tausende Bankkunden warteten deshalb mit Spannung auf das Grundsatzurteil.

Nach Schätzungen der Stiftung Warentest haben Banken in den Jahren von 2005 bis 2013 knapp 13 Milliarden Euro unzulässige Bearbeitungsgebühren kassiert, wenn Kunden beispielsweise Autos oder Fernseher mit Ratenkrediten finanzierten.  Die Rückerstattungen wegen des neuen Urteils könnten sich auf rund sieben Milliarden Euro belaufen. Die deutsche Kreditwirtschaft erklärte: "Eine genaue Bewertung des BGH-Urteils wird erst nach dem Vorliegen der Entscheidungsgründe möglich sein."

Bis zu 3,5 Prozent der Nettokreditsumme bezahlten Verbraucher dafür, dass die Banken ihre Arbeit machten und beispielsweise die Bonität der Kreditnehmer überprüften. Der BGH hielt die Gebühr, die beim Abschluss eines Darlehensvertrages zusätzlich zu den Zinsen berechnet wurde, für eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Die Bearbeitung von Krediten liege schließlich im eigenen Geschäftsinteresse der Banken.

Rechtslage war unklar

Das neue Urteil erwirkten zwei Kunden, die ihre Verträge zwischen 2006 und 2008 abgeschlossen hatten. Im einen Fall ging es um mehrere Darlehen, für die der Kläger insgesamt knapp 2080 Euro extra zahlen musste. Im anderen Fall verlangte ein Kunde das Bearbeitungsentgelt von 555 Euro für ein 18.500 Euro-Darlehen zurück.

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Der Beginn der Verjährung könnte in diesen und weiteren Fällen hinausgeschoben werden, weil die Rechtslage damals noch unklar gewesen sei, erklärte das Gericht. Erst im Jahr 2011 hatten mehrere Oberlandesgerichte Kreditbearbeitungsentgelte als unzulässig eingestuft. Vorher sei einem Kunden der Klageweg mit ungewissem Ausgang nicht zuzumuten gewesen, so der BGH.

Kunden können nun bis Ende dieses Jahres ihre zu Unrecht erhobenen Gebühren von der Bank zurückverlangen. Ein formloses Schreiben reicht nicht, es empfiehlt sich, einen Musterbrief zu nutzen, wie ihn beispielsweise die Stiftung Warentest bereitstellt. Auf einen Anwalt sollte man zunächst verzichten, den muss man nämlich selbst bezahlen. Die Uhr tickt aber: Wenn sich die Bank querstellt, müssen die Betroffenen noch vor Jahreswechsel Klage einreichen, um die Verjährung auszusetzen. Und dann ist ein Anwalt unumgänglich.

Wer vor 2004 Bearbeitungsgebühren gezahlt hat, dem hilft das neue Urteil allerdings nichts. Denn hier greift die absolute Verjährungsfrist: Nach zehn Jahren sind die Ansprüche endgültig erloschen. Unklar ist bislang, ob das Urteil auch für Baudarlehen gilt.

VonHagen Döhl

Hundebiss: Fahrlässige Körperverletzung des Tierhalters

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund zu überwachen und so abzusichern, dass Verletzungen oder sonstige Schädigungen Dritter verhindert werden. Denn ein Hund stellt eine Gefahrenquelle dar, weil er in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert und im Allgemeinen unberechenbar ist. Insbesondere bei einem Kampfhund sind die Sorgfaltspflichten des Tierhalters verschärft. Hat ein Tierhalter keine Verhaltensprüfung seines Kampfhundes vorgenommen, muss er daher allein aufgrund der rassespezifischen Gefährlichkeit des Hundes damit rechnen, dass dieser auch ohne vorherige Warenzeichen Menschen anfallen könnte. Hiergegen muss er in einer Situation, in der erhöhte Vorsicht geboten ist, entsprechende Vorkehrungen treffen. Unterlässt er dies und wird daraufhin eine Person gebissen, begründet die Missachtung dieser Sorgfaltspflichten den Vorwurf des fahrlässigen Handels im Rahmen einer Körperverletzung.

(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.07.2014 – 2 (7) Ss 318/14 – AK 97/14)

VonHagen Döhl

Wirksame Anwaltsbeauftragung bei fehlender Geschäftsfähigkeit in Betreuungsangelegenheiten?

In Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit gemäß § 275 FamFG verfahrensfähig.

Diese Verfahrensfähigkeit umfasst auch die Befugnis, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, also einem Rechtsanwalt wirksam eine Vollmacht für das Betreuungsverfahren zu erteilen (vgl. OLG Koblenz, Urteil 6. ZS vom 13.02.2014, Aktenzeichen 6 U 747/13).

VonHagen Döhl

Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Das seit dem 29. Juli 2014 geltende Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr soll einen Wandel zu einer „Kultur der unverzüglichen Zahlung“ und „mehr Zahlungsdisziplin“ bringen. So besagt es jedenfalls die zugrunde liegenden EU-Richtlinie (RL 2011/7/EU). Ihre Ziele finden sich jetzt im neuen § 271a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie dessen weitere Paragrafen 286, 288, 308 und 310 BGB. Im Wesentlichen regelt das neue Gesetz Vereinbarungen über Fristen der Bezahlung, Überprüfung und Abnahme von Leistungen.

Ob die Regelungen des Gesetzes die Zahlungsmoral verbessern können, wird sich zeigen.

 

Mögliche Vereinbarungen über Fristen

Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen müssen Gläubiger und Schuldner nun ausdrücklich vereinbaren. Außerdem darf die verlängerte Zahlungsfrist für den Gläubiger nicht grob unbillig sein.

Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, wird eine Entgeltforderung automatisch 30 Tage nach Rechnungstellung fällig. Auch hier ist eine ausdrücklich vereinbarte Verlängerung auf bis zu 60 Tage möglich. Allerdings ist hier alles darüber unwirksam und daher nicht vereinbar. Als öffentlicher Auftraggeber gelten dabei nur die in § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannten. Dazu zählen unter anderem Gebietskörperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden.

Mitunter hängt die Zahlungsfälligkeit von der vorherigen Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung ab. Für diese Fälle legt § 271a Abs. 3 BGB nun fest, dass eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung beträgt, nur wirksam ist, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.

Um Missverständnisse zu vermeiden, stellt § 271a BGB am Ende noch Folgendes klar:

Ergibt sich aus dem Vorgenannten eine Unwirksamkeit, bleibt der restliche Vertrag wirksam.

Das Vorgenannte scheidet aus bei vereinbarten Ratenzahlungen, Abschlagszahlungen und gegenüber Verbrauchern, wenn sie die Zahlung schulden.

Sonstige Vorschriften zu Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen gelten weiter.

 

Pauschaler Mindestverzugsschaden von 40 Euro

Unabhängig von der tatsächlichen Höhe können Gläubiger nun gem. § 288 Abs. 5 BGB 40 Euro Mindestverzugsschaden geltend machen. Wer Forderungen beitreiben muss, soll dadurch weniger als bisher auf den damit verbundenen Kosten sitzen bleiben. Macht ein Gläubiger die tatsächlichen Rechtsverfolgungskosten geltend, werden die 40 Euro darauf angerechnet.

Gegenüber Verbrauchern ist die Forderung dieser Beitreibungspauschale jedoch ausgeschlossen. Umgekehrt können Verbraucher die Verzugspauschale aber auch nicht von einem säumigen Unternehmer verlangen.

Des Weiteren steigt der gesetzliche Verzugszinssatz von acht auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wenn kein Verbraucher am Geschäft beteiligt ist. Bei einer Verbraucherbeteiligung bleibt es ansonsten bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr.

Ergänzungen im AGB-Recht

Die Gesetzesänderung wird flankiert von Änderungen des AGB-Rechts. Der § 308 BGB erhält einen § 308 Nr. 1a und Nr. 1b hinsichtlich in AGB vereinbarter Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen. Unangemessen lange Zahlungsfristen sind demnach unwirksam. Als unangemessen lang gilt dabei eine Zeit von mehr als 30 Tagen, nachdem der zur Zahlung verpflichtete Schuldner die Gegenleistung bzw. er die Rechnung empfangen hat.

Ab Überprüfungs- und Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung geht § 308 Nr. 1b BGB von einer unangemessen langen Zeit aus. Auch hier sind entsprechende Vereinbarungen in AGB unwirksam.

Um dem Risiko unwirksamer AGB zu entgehen, empfiehlt sich jedenfalls eine Überprüfung der enthaltenen Fristen.

VonHagen Döhl

Versicherungsfall im Arbeitsrechtsschutz: Mehrwertvergleich; Gegenstandswert eines gerichtlichen Vergleichs

Eine angedrohte Kündigung stellt einen Rechtsschutzfall dar, für dessen Kosten die Rechtsschutzversicherung aufkommen muss. Bei Beendigung eines unter den Versicherungsschutz fallenden Rechtsstreites durch gerichtlichen Vergleich sind dessen Kosten – soweit der Versicherungsnehmer keinen Erfolg hatte – vom Versicherer grundsätzlich auch insoweit zu tragen, als in den Vergleich weitere, den Gebühren streitwerterhöhende, nicht wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes streitige Gegenstände einbezogen worden sind, wenn für Sie grundsätzlich ebenfalls Versicherungsschutz besteht und Sie mit dem eigentlichen Gegenstand des verglichenen Rechtsstreites in rechtlichem Zusammenhang stehen. Soweit dem Versicherungsnehmer ein "Outplacement"-Paket zugestanden worden ist, das auf einer vertraglichen Vereinbarung im Rahmen seiner Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes beruht, ist dies bei der Gebührenberechnung nicht zu berücksichtigen. (LG Bremen, Urteil vom 30.01.2014 – 6 S 1481/13)

VonHagen Döhl

Kostenerstattungsanspruch des zu Unrecht in Anspruch genommenen Vertragspartners wegen der mit der Forderungsabwehr verbundenen Kosten

Wird der Auftraggeber eines Vertragsverhältnisses mit einer unberechtigten Forderung überzogen und beauftragt er zu deren Abwehr einen  Anwalt, so kann er diese Kosten als Schadenersatz aus Vertragsverletzung gegen den Auftragnehmer geltend machen.
(BGH, Urteil vom 05.06.2014 – IX ZR 137/12)