Kein Regress eines Gebäudeversicherers gegen Arbeitnehmerin des Mieters

VonHagen Döhl

Kein Regress eines Gebäudeversicherers gegen Arbeitnehmerin des Mieters

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass ein Gebäudeversicherer nach einem Brand in der Teeküche keinen Rückgriff gegen die Arbeitnehmerin des Mieters nehmen kann, auch wenn diese den Brand außerhalb der Arbeitszeit fahrlässig verursacht hat.

Der Klägerin ist der Gebäudeversicherer eines Wohn- und Geschäftsgebäudes. Im Erdgeschoss befand sich die Verwaltung der Eigentümerin, im ersten Stock waren gewerbliche Räume vermietet. Zu den vermieteten Räumen gehörte eine Teeküche, in der sich auf einem Cerankochfeld abgestellt zwei Kaffeemaschinen befanden. Die Beklagte arbeitete jeweils am Vormittag für die Eigentümerin des Gebäudes und am Nachmittag für den Mieter. Sie erledigte die Büroarbeiten. In den frühen Morgenstunden kochte sie sich vor Beginn der Büroarbeiten für die Gebäudeeigentümerin in der Teeküche im ersten Stock einen Kaffee mit einer der Kaffeemaschinen und rauchte eine Zigarette, was dort gestattet war. Später wurde eine Rauchentwicklung bemerkt. Die Feuerwehr, die den Brand in der Teeküche löschte, meldete ein eingeschaltetes Kochfeld. Der klagende Versicherer verlangte von der Arbeitnehmerin die Erstattung der aufgewendeten Kosten für die Brandschadensbeseitigung mit der Begründung, dass diese das Kochfeld angeschaltet habe und hierdurch die auf dem Kochfeld abgestellte Kaffeemaschine in Brand geraten sei. Die Arbeitnehmerin verteidigte sich unter anderem damit, dass ein Kurzschluss in der Elektroinstallation die Brandursache gewesen sei.

Das OLG Schleswig hat die Zahlungsklage des Gebäudeversicherers abgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann der klagende Gebäudeversicherer seine Regressansprüche gegenüber der Arbeitnehmerin nicht durchsetzen, weil zu deren Gunsten ein Regressverzicht greift. Die Arbeitnehmerin sei in den zwischen Versicherer und Gebäudeeigentümer konkludent vereinbarten Regressverzicht einbezogen.

Zwar sei es so, dass der Brandschaden auf ein Verhalten der Arbeitnehmerin zurückgehe. Die im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellten Umstände des Brandes, nach denen ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Nutzung der Teeküche durch die Arbeitnehmerin bestehe, niemand anderes diese Teeküche in dieser Zeit genutzt habe und im Verlaufe der Löscharbeiten von den Feuerwehrleuten vor Ort ein eingeschaltetes Kochfeld gemeldet worden sei, ließen nur den Schluss zu, dass der Brand durch die Arbeitnehmerin und eine von ihr in der Teeküche ausgeführte Handlung zurückzuführen sei. Alternative Ursachen, die nur zufällig zu diesem Zeitpunkt den Brand verursacht hätten, seien zwar nicht ausgeschlossen, blieben aber theoretisch.

Aus einer ergänzenden Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags, der zwischen Eigentümer und Versicherer geschlossen sei, ergebe sich, dass dieser nicht nur einen Regressverzicht zugunsten des Mieters enthalte, der einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, sondern auch zugunsten von Personen, die dem Mieter nahestehen. Hierzu gehörten die Beklagte, bei der das Näheverhältnis arbeitsrechtlich vermittelt worden sei. Sie habe sich im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeiten in den Räumen befunden, die von ihrem Arbeitgeber angemietet waren. Das Kaffeetrinken in den Räumen habe offenbar ihrer Vorbereitung vor dem beginnenden Arbeitstag gedient, ähnlich wie ein eventuell erforderliches Umziehen für die Arbeit. Sie habe einen Schlüssel für die Mieträume besessen, in denen der Brand ausgebrochen war und habe sich in den Räumen unabhängig von der Anwesenheit des Mieters, ihres Arbeitgebers, aufhalten können. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Brand während der vormittäglichen Arbeitszeit beim Gebäudeeigentümer oder unmittelbar davor oder während der nachmittäglichen Arbeitszeit beim Mieter verursacht worden sei.
(Pressemitteilung des OLG Schleswig Nr. 6/2015 v. 19.05.2015 –  16 U 58/14)

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