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VonHagen Döhl

Bundesregierung will das Führen von Scheinwaffen in der Öffentlichkeit verbieten

Das Bundeskabinett hat sich am 21.11.2007 auf eine Verschärfung des geltenden Waffenrechts verständigt, wie die Bundesregierung in einer Pressemitteilung vom gleichen Tag meldet. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem ein Verbot des Führens von Waffenimitaten in der Öffentlichkeit vor. Außerdem gelten danach strengere Auflagen für ererbte Waffen.
Mit ausgelöst wurde die Überarbeitung des deutschen Waffenrechts auch durch internationale Regelungen. So macht die Unterzeichnung des UN-Schusswaffenprotokolls durch die Bundesrepublik ohnehin Änderungen erforderlich.
Mit dem geplanten Verbot der Waffenimitate reagiere die Bundesregierung auf deren Gefährlichkeit durch ihre Verwechselbarkeit mit echten Waffen, heißt es in der Presseerklärung. Das schon früher bestehende Verbot war erst mit der letzten großen Reform des Waffenrechts im Jahr 2003 weggefallen. Zudem soll künftig das sogenannte «Erbenprivileg» aus dem Waffengesetz gestrichen werden. Bislang musste der Erbe einer Waffe nicht die strengen Voraussetzungen für den Waffenbesitz erfüllen. Ab Mai 2008 sollen ererbte Waffen von Amts wegen blockiert werden, wenn der neue Besitzer weder Jäger noch Sportschütze ist.

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Bundesregierung lehnt Anhebung der Berufungssumme in Zivil- und Arbeitssachen ab

Die Bundesregierung hat sich gegen einen Vorstoß des Bundesrats gewandt, den Mindeststreitwert für eine zulässige Berufung in Verfahren vor den Zivil- und Arbeitsgerichten von 600 Euro auf 1.000 Euro anzuheben. Anders als die Länder befürchtet die Regierung eine unvertretbare Verkürzung des Rechtsschutzes für die Bürger. Dies meldet der Pressedienst des Deutschen Bundestages am 21.11.2007. Der Bundesrat hat in einem Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/6970) Änderungen der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes gefordert.

VonHagen Döhl

Bundesrat will dritte Instanz in Strafsachen endgültig abschaffen

Berufungsurteile in Strafsachen sollen nach dem Willen der Länder künftig nicht mehr mit der Revision angreifbar sein. Ein entsprechender Gesetzentwurf des Bundesrats (BT-Drs. 16/6969) sieht nur noch ein «Wahlrechtsmittel» gegen Strafurteile des Amtsgerichts vor – also entweder Berufung oder Revision. Dies teilt der Pressedienst des Bundestags am 21.11.2007 mit.

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Obliegenheitsverletzung schon durch bewusste Angaben ins Blaue hinein

Der objektive Tatbestand der Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die Tatsachen kennt, zu denen er Angaben machen soll. Das ist aber nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe schon anzunehmen, wenn Angaben bewusst und für den Versicherer nicht erkennbar ins Blaue hinein gemacht und so Falschangaben billigend in Kauf genommen werden.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2007 – 12 U 9/07; BeckRS 2007, 16974

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Sachverständige streiten im Rechtsausschuss über Prozesskostenhilfe

Die vom Bundesrat vorgesehene höhere Eigenbeteiligung an der Prozesskostenhilfe ist mit der Verfassung vereinbar. Dieser Ansicht hat jedenfalls der Bonner Jura-Professor Christian Hillgruber in einer Anhörung zu dem zugehörigen Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/1994) am 14.11.2007 vertreten. Ganz anderer Meinung war beispielsweise Helmut Büttner, ehemaliger Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln: Der Gesetzgeber müsse dafür Sorge tragen, dass auch die Leute, die kein Geld hätten, in die Lage versetzt würden, ihre Belange vor Gericht zu vertreten.
Die von der Länderkammer vorgesehenen Änderungen wahren nach Ansicht von Professor Hillgruber die Grenze des Existenzminimums. Sie führten lediglich dazu, dass diejenigen, deren Einkommen und Vermögen über das im Sozialhilferecht definierte Minimum hinausgingen, Prozesskostenhilfe künftig nur noch als zinsloses Darlehen erhielten. Dieses Darlehen hätten sie durch Zahlungen aus ihrem Einkommen und Vermögen vollständig zurückzuzahlen.
Auch Eberhard Stilz, Präsident des Staatsgerichtshofs von Baden-Württemberg, betonte, der Gesetzentwurf überschreite nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen. Die geäußerten Zweifel der Bundesregierung teile er nicht. Ingesamt, so hob der Sachverständige hervor, halte er eine Neufassung der Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe nicht nur aus fiskalischen Erwägungen für angezeigt. Arbeitslosengeld II-Empfänger seien überhaupt nicht betroffen. Für diejenigen, die mehr verdienten, seien maßvolle Erhöhungen geplant. Die stärkere Eigenbeteiligung leiste einen Beitrag zum Kostenbewusstsein. Und Wolfram Viefhues, Richter am Amtsgericht Gelsenkirchen, betonte, in Zeiten, in denen erhebliche finanzielle Probleme bestünden, müsse es auch möglich sein, bei der Prozesskostenhilfe diejenigen, die tatsächlich finanziell leistungsfähiger seien, mit angemessenen Eigenanteilen verstärkt zu belasten.
Büttner dagegen ergänzte seinen Vortrag mit den Worten, nach der vorgeschlagenen Lösung einer Mehrheit der Bundesländer sei es nicht mehr gewährleistet, dass jeder seine Belange vor Gericht auch vertreten könne. Der Stellungnahme der Bundesregierung sei deshalb nichts hinzuzufügen. Die Regierung hatte unter anderem darauf verwiesen, dass keine Partei vor Gericht gezwungen werden dürfe, ihr Existenzminimum einzusetzen.
Elmar Herrler, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg und Mitglied des Präsidiums des Deutschen Richterbundes, war der Meinung, es dränge sich der Verdacht auf, dass mit den vorgesehenen Maßnahmen nicht nur die Kostenstruktur verbessert werden solle, sondern der Betroffene es sich auch zweimal überlegen solle, ob er den Rechtsweg beschreiten wolle. Problematisch werde dies, wenn eine Partei wegen der finanziellen Belastung auch in einer für sie bedeutenden Sache mangels Geld eher auf ihr Recht verzichte, als weitere Einschränkungen ihrer Lebensführung hinzunehmen.

VonHagen Döhl

Bundesweites Rechtsanwaltsregister geht online

Verbraucher, Gerichte und Behörden haben seit dem 13.11.2007 einen unentgeltlichen Zugang zum neuen bundeseinheitlichen Rechtsanwaltsregister: Unter der Adresse www.rechtsanwaltsregister.org ist im Internet eine Datenbank zu finden, die die Adressen aller etwa 150.000 in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte sowie weitere Informationen enthält.
Das neue, ganz Deutschland erfassende und online abrufbare Verzeichnis löst die bisher an den insgesamt 116 Landgerichten der Republik in Papierform geführten Anwaltslisten ab. Wenn ein Bürger etwa in Erfahrung bringen wolle, ob jemand als Rechtsanwalt zugelassen sei oder an welchem Ort ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin den Kanzleisitz habe, könne er dies nun bequem von zu Hause aus tun. Das Register informiere über die Kanzleiadresse, sowie Fax- und Telefonnummer und über eine gegebenenfalls verliehene Fachanwaltsbezeichnung.

VonHagen Döhl

BGH: Abrechnung ärztlicher Leistungen zum 2,3fachen des Gebührensatzes rechtmäßig

Ärzte dürfen auch bei nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittlichen ärztlichen Leistungen mit dem Höchstsatz der Regelspanne aus der Gebührenordnung für Ärzte abrechnen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Prozess um die Kosten einer augenärztlichen Behandlung. Dem Verordnungsgeber sei die Abrechnungspraxis, nach der Ärzte zumeist den oberen Rand des ihnen zustehenden Rahmens bei der Gebührenfestsetzung ausnutzten, seit vielen Jahren bekannt und er habe davon abgesehen, den Bereich der Regelspanne für die Abrechnungspraxis deutlicher abzugrenzen und dem Arzt für Liquidationen bis zum Höchstsatz der Regelspanne eine Begründung seiner Einordnung abzuverlangen (Urteil vom 08.11.2007; Az.: III ZR 54/07).

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Schulden müssen zum Fälligkeitsdatum auf Konto sein

Unternehmen, die Verzugszinsen vermeiden wollen, müssen nach Ansicht des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof dafür Sorge tragen, dass geschuldetes Geld rechtzeitig bei der Bank ihres Gläubigers ist. Es reiche nicht aus, den Überweisungsauftrag fristgerecht bei seinem eigenen Geldinstitut einzureichen. Das teilte der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen zu einer Klage der 01051 Telecom am 18.10.2007 in Luxemburg mit.

VonHagen Döhl

Künftig mehr Videotechnik im Gericht?

Das Land Hessen hat im Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren eingebracht.

Gerichtsverfahren sollen mit Hilfe von Videokonferenzen beschleunigt und wirtschaftlicher durchgeführt werden. Der von Hessen vorgestellte Gesetzesantrag will die Möglichkeiten erweitern, durch zeitgleiche Bild- und Tonübertragung auch Abwesenden die Teilnahme an gerichtlichen Verhandlungen und Ermittlungsverfahren zu gestatten. Dadurch würden Reisekosten und Zeitaufwand und die Terminierung von mündlichen Verhandlungen und Erörterungsterminen erleichtert. Die erweiterten Möglichkeiten der Videokonferenztechnik sollen für sämtliche Verfahrensordnungen gelten.

In der gerichtlichen Praxis habe sich der Einsatz von Videokonferenztechnik, abgesehen von eher seltenen Fällen des strafprozessualen Zeugenschutzes, noch nicht durchgesetzt, was unter anderem an der fehlenden technischen Ausstattung der Gerichte und Justizbehörden einerseits und der Anwaltskanzleien andererseits, aber auch an der überwiegenden Anknüpfung des Gesetzes an das Einverständnis der Verfahrensbeteiligten liege, so der Gesetzentwurf.

§ 128a ZPO bestimmt, dass Parteien, ihre Bevollmächtigten und Beistände sich an einem anderen Ort aufhalten und dort Verfahrenshandlungen vornehmen dürfen, und zwar während einer mündlichen Verhandlung ebenso wie während einer Vernehmung, wenn die zeitgleiche Übertragung in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer erfolgt. Diese Vorschrift gilt über Verweisungsnormen in den anderen Verfahrensordnungen entsprechend in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 173 VwGO), der Sozialgerichtsbarkeit (§ 202 SGG), der Arbeitsgerichtsbarkeit (§ 46 Absatz 2 ArbGG), dem Insolvenzverfahren (§ 4 InsO) und der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 15 FGG).

Der Gesetzentwurf erweitert den Anwendungsbereich vom Gericht anordnenbarer videogestützter Prozesshandlungen auf zahlreiche Bereiche unterschiedlicher gerichtlicher, aber auch staatsanwaltschaftlicher Verfahren. Der Gesetzentwurf erreicht dies vor allem durch eine Änderung des § 128a ZPO und Ergänzungen der Fachgerichtsordnungen sowie der StPO.

VonHagen Döhl

Hessen will in Gerichtsverfahren verstärkt Videokonferenzen zulassen

Um Zeit und Kosten zu sparen, will Hessen die Einsatzmöglichkeiten für Videokonferenzen in gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahren ausweiten. Der hessische Justizminister Jürgen Banzer (CDU) stellte am 12.10.2007 eine entsprechende Gesetzesinitiative im Bundesrat vor. Der Einsatz der Technik soll künftig in vielen Fällen nicht mehr von der Zustimmung der Beteiligten abhängen. Nach den hessischen Plänen könnten Gerichte künftig nach eigenem Ermessen eine Videokonferenz anordnen. Dies gelte freilich nur für Fälle, in denen es nicht auf den persönlichen Eindruck von der anzuhörenden Person ankomme, so Banzer. Eine moderne Justiz des 21. Jahrhunderts müsse aber die technischen Möglichkeiten nutzen können. Der Gesetzentwurf sieht auch einen verstärkten Einsatz von Bild- und Tonübertragungen bei der Einvernahme von Sachverständigen, sachverständigen Zeugen und Dolmetschern vor. Auch öffentlich-rechtliche Körperschaften und Behörden sollen ihre Stellungnahmen in Gerichtsverfahren durch eine solche Schaltung abgeben können.
In der StPO soll nach den Plänen die Videotechnik immer dann zum Einsatz kommen, wenn eine Anhörung oder Vernehmung nur fakultativ oder ohne Mitwirkungspflicht für Verfahrensbeteiligte ist. Gleiches gilt für Entscheidungen eher untergeordneter Bedeutung im Bereich der Strafvollstreckung.
Darüber hinaus würde der Gesetzentwurf auch die bislang verbotene Aufzeichnung von Zeugenaussagen erlauben, die durch eine Videoschaltung übermittelt werden. Voraussetzung für eine solche Aufzeichnung wäre der zu befürchtende Verlust des Beweismittels.
Banzer sieht die Vorteile der Videokonferenztechnik in der Zeitersparnis für die Beteiligten und das Gericht. Die Terminierung werde erleichtert, Verfahren könnten beschleunigt werden. Durch eingesparte Reisekosten und reduzierten Zeitaufwand würden gerichtliche Verfahren insgesamt kostengünstiger. Der Wegfall von Gefangenentransporten im Bereich des Strafvollzugs sorge außerdem für mehr Sicherheit.