BGH: Abrechnung ärztlicher Leistungen zum 2,3fachen des Gebührensatzes rechtmäßig

VonHagen Döhl

BGH: Abrechnung ärztlicher Leistungen zum 2,3fachen des Gebührensatzes rechtmäßig

Ärzte dürfen auch bei nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittlichen ärztlichen Leistungen mit dem Höchstsatz der Regelspanne aus der Gebührenordnung für Ärzte abrechnen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Prozess um die Kosten einer augenärztlichen Behandlung. Dem Verordnungsgeber sei die Abrechnungspraxis, nach der Ärzte zumeist den oberen Rand des ihnen zustehenden Rahmens bei der Gebührenfestsetzung ausnutzten, seit vielen Jahren bekannt und er habe davon abgesehen, den Bereich der Regelspanne für die Abrechnungspraxis deutlicher abzugrenzen und dem Arzt für Liquidationen bis zum Höchstsatz der Regelspanne eine Begründung seiner Einordnung abzuverlangen (Urteil vom 08.11.2007; Az.: III ZR 54/07).

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