Kategorien-Archiv Verkehrsrecht

VonHagen Döhl

Versicherungsvertragsrecht: Fahrzeugschein im Auto und Verlust eines Fahrzeugschlüssels

Der Versicherer muss bei einer Leistungskürzung beweisen, dass ein grob fahrlässiges Fehlverhalten des Versicherungsnehmers für den Eintritt des Versicherungsfalls kausal wurde.

Die von außen nicht sichtbare Aufbewahrung des Fahrzeugscheins im Auto ist keine Gefahrerhöhung nach § 23 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Der Verlust eines Fahrzeugschlüssels muss dem Versicherer nur dann angezeigt werden, wenn wegen der Art des Verlustes die Gefahr besteht, dass Dritte sich des Fahrzeugs bemächtigen. Die Umstände, aus denen sich diese Gefahr ergibt, müssen dem Versicherungsnehmer positiv bekannt sein.

(OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2013 – 20 U 226/12)

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Fahrradunfall ohne Helm – Fahrradfahrer mitschuldig

Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen – sich verkehrswidrig verhaltenden – Verkehrsteilnehmer und erleidet er infolge des unfallbedingten Sturzes Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen. Das hat das OLG Schleswig-Holstein entschieden und im konkreten Fall den Mitverschuldensanteil mit 20 Prozent beziffert. Das Urteil – das erste zu diesem Thema – ist umstritten, weil sich das OLG damit praktisch zum „Ersatzgesetzgeber“ aufschwingt und das Tragen eines Helmes quasi zur Pflicht macht (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 5.6.2013, Az. 7 U 11/12)

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Besondere gegenseitige Rücksichtnahmepflicht in der Tiefgarage

Besondere gegenseitige Rücksichtnahmepflicht in der Tiefgarage

Das AG München hat entschieden, dass in einer Tiefgarage Fahrer, die sich auf der Durchfahrtsspur befinden, Vorfahrt genießen, da auch Benutzer von Tiefgaragen darauf vertrauen, dass die Verkehrsregeln der StVO beachtet werden, sodass sich ein Tiefgaragenbenutzer bei bekannten gefährlichen Situationen gegebenenfalls von einer anderen Person einweisen lassen muss, wenn sein eigenes Sichtfeld eingeschränkt ist.
(AG München 29.07.20132   343 C 26971/12)

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Keine neuen Nummernschilder bei Umzug

Der Bundesrat hat am 05.07.2013 einer Verordnung der Bundesregierung mit Auflagen zugestimmt, die regelt, dass Autofahrer künftig ihre Nummernschilder bei Umzügen bundesweit mitnehmen dürfen.

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verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons als Navigationshilfe

Unter den Begriff der „Benutzung“ eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO ist auch die Nutzung als Navigationsgerät zu verstehen.
(OLG Hamm Beschluss v. 18.02.2013  III-5 RBs 11/13)
 

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Schadenregulierung durch Kfz-Versicherer auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers

Ein Kfz-Haftpflichtversicherer darf einen Schadenersatzanspruch, der sich gegen einen bei ihm Versicherten richtet, auch ohne dessen Einwilligung erfüllen, auch wenn ein Schadenfreiheitsrabatt auf dem Spiel steht. Der Versicherer verletzt seine Rücksichtnahmepflicht nur, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführt (AG München, Urteil vom 4.9.2012, Az. 333 C 4271/12)

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Kein Schadensersatzanspruch des geschädigten Autofahrers nach von ihm provozierten Unfall

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Autofahrer, der einen Unfall provoziert, in die Beschädigung seines Fahrzeugs einwilligt, so dass ihm mangels Rechtswidrigkeit der Beschädigung kein Schadensersatzanspruch zusteht.

Der Kläger, gelernter Karosseriebauer und Lackierer aus Gelsenkirchen, befuhr am späten Nachmittag des 28.11.2011 die Essener Straße in Bottrop mit einem Pkw Mercedes Benz, um an der Anschlussstelle zur A 42 auf die Autobahn aufzufahren. Vor einer für den Kläger grün zeigenden Fußgängerampel bremste er sein Fahrzeug ab. Dabei fuhr die erstbeklagte Fahrerin mit ihrem bei der zweibeklagten Versicherung haftpflichtversicherten Fahrzeug auf das Fahrzeug des Klägers auf. Der Kläger, der mit dem Fahrzeug bereits im September 2011 einen – danach reparierten – Vorschaden erlitten hatte, hat von den Beklagten Ersatz für den vom ihm auf ca. 10.500 Euro bezifferten Schaden aus dem Unfall vom 28.11.2011 verlangt.
Das LG Essen hatte die Klage auf Schadensersatz erstinstanzlich abgewiesen.

Das Schadensersatzbegehren des Klägers ist vor dem OLG Hamm erfolglos geblieben.

Nach Auffassung des Oberlandesgericht ist den Beklagten der Nachweis gelungen, dass der Kläger den Unfall provoziert und damit in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat, so dass ihm kein Schadensersatzanspruch zusteht. Das Gericht sei vom Vorliegen eines provozierten Unfalls aufgrund der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der für und gegen eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien überzeugt. Bereits die Art des Unfalls und die anschließende Abrechnung der Schäden spreche für eine Unfallmanipulation. Eine Auffahrkonstellation werde häufig für provozierte Unfälle gewählt, weil sie gut beherrschbar und weitgehend ungefährlich sei. Zumeist führe sie zu einer "eindeutigen" Haftung, weil ein Anscheinsbeweis für die Alleinhaftung des Auffahrenden spreche und eine Mitverursachung durch das vordere Fahrzeug selten in Betracht komme. Sie sei zudem wirtschaftlich interessant, weil sie regelmäßig zur Ermittlung hoher Reparaturkosten führe, die auch abgerechnet würden, während das beschädigte Fahrzeug dann in Eigenregie mit relativ geringem Aufwand instand gesetzt werde. So auch im Fall des Klägers, der Ersatz der sachverständigerseits ermittelte Reparaturkosten von ca. 9.500 Euro verlange und angebe, das Fahrzeug selbst repariert zu haben. Im Übrigen habe der Kläger dem Sachverständigen die oberflächliche Reparatur des Frontschadens verschwiegen, um eine für ihn ungünstige Schätzung des Wiederbeschaffungs- und Restwertes zu verhindern. Typisch für manipulierte Unfalls sei zudem, dass der Kläger sein Fahrzeug wenige Monate vor dem Unfall erworben, mit ihm bereits einen Vorunfall erlitten und es dann nach dem Unfall weiterveräußert habe. Weitere Details des Unfallhergangs ließen ebenfalls einen manipulierten Unfall erkennen. Er sei bei Dunkelheit geschehen und habe sich aufgrund eines Bremsmanövers vor einer für den Fahrzeugverkehr Grünlicht zeigenden Fußgängerampel ereignet. Hinzu komme, dass der Kläger am Unfallort, vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht den Unfallhergang jeweils unterschiedlich dargestellt habe. Seinen insoweit gemachten Angaben sei nicht zu folgen, weil sie widersprüchlich und teilweise nicht nachvollziehbar seien. Sie würden zudem durch die Aussagen der beklagten Autofahrerin und eines Zeugen widerlegt. Der Zeuge sei als Radfahrer auf die für ihn Rotlicht zeigende Fußgängerampel zugerollt und habe bestätigt, dass der Kläger plötzlich und grundlos vor der für den Fahrzeugverkehr Grünlicht zeigenden Ampel gebremst habe.

(OLG Hamm  11.3.2012  6 U 167/12)

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Alleinhaftung des Radfahrers bei Abbiegeunfall

Versucht ein Fahrradfahrer unter Verletzung von § 9 Abs. 2 Satz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) nach links abzubiegen, ohne den gleich gerichteten Fahrzeugverkehr bzw. ein parallel zu ihm fahrendes Fahrzeug zu beachten, handelt er grob fahrlässig. In einem solchen Fall kann er verpflichtet sein, den aus der Kollision mit dem Kraftfahrzeug entstehenden Schaden ungeachtet der Betriebsgefahr des Pkws allein zu tragen. Etwas anderes gilt nur, wenn den im gleich gerichteten Verkehr fahrenden Verkehrsteilnehmer gleichfalls ein Sorgfaltsverstoß, insbesondere eine Geschwindigkeitsverstoß oder Unachtsamkeit zur Last fällt.
(OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2013 – 4 U 287/11)

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Notwendige Länge der Abstandsuntersuchung bei Abstandsmessungen

Kann eine Abstandsunterschreitung auf einer Strecke von nur 110 – 120 m festgestellt werden, so reicht dies nicht aus, einen vorwerfbaren Abstandsverstoß feststellen zu können (§ 4 Straßenverkehrsordnung (StVO)).
(AG Lüdinghausen, Urteil vom 28.01.2013 – 19 OWi 89 Js 1772/12-216/12)

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Neue Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gilt ab 01.04.2013

 

 

Am 01.04.2013 tritt die neue Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Kraft.

Ein Ziel ist, die Zahl an Verkehrsschildern im Straßenbild zu reduzieren. Durch allgemeingültige Verhaltensvorschriften soll die Notwendigkeit für Verkehrsschilder reduziert werden. Zum Beispiel macht die Einführung eines generellen Parkverbotes auf Fahrradschutzstreifen dort Parkverbotszeichen unnötig, die Einführung eines generellen Überholverbotes an beschrankten und unbeschrankten Bahnübergängen macht das Aufstellen von Überholverbotszeichen in diesen Bereichen entbehrlich. Selten in der Praxis benötigte Zeichen dürfen nur noch in absoluten Ausnahmefällen angeordnet werden, einige Verkehrszeichen werden ganz aus dem Katalog gestrichen.

Die neue StVO verbessert vor allem auch die Sicherheit im Radverkehr. Neben dem generellen Parkverbot auf den Fahrradwegen darf in Fahrradstraßen künftig nicht mehr schneller als 30 km/h gefahren werden. Zudem kann mit einem entsprechenden Verkehrszeichen künftig darauf hingewiesen werden, dass eine Sackgasse für Fußgänger und Radfahrer durchlässig ist. Die Freigabe linker Radwege kann künftig durch das allein stehende Zusatzzeichen "Radverkehr frei" erfolgen. Auch die Beförderung in Fahrradanhängern wird erstmals klar geregelt: Personen, die mindestens 16 sind, dürfen grundsätzlich bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr in Fahrradanhängern mitnehmen. Gleichzeitig wird mit dem neuen Bußgeldkatalog das Nichtbeachten der Verkehrsvorschriften durch Radfahrer künftig härter geahndet: Auf Wunsch der Länder werden die Verwarnungsgelder um 5 bis 10 Euro angehoben.