Kategorien-Archiv Familien- und Erbrecht

VonHagen Döhl

Berücksichtigung der Großeltern bei der Auswahl des Vormundes für ihr Enkelkind

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz die familiäre Bindung zwischen nahen Verwandten einschließt, insbesondere auch zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind.

Weiter heißt es in dieser Entscheidung, dass dieser grundrechtliche Schutz das Recht naher Verwandter umfasst, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormundes oder Ergänzungspfleger in Betracht gezogen zu werden. Ihnen kommt daher gegenüber nicht verwandten Personen ein Vorrang zu, sofern nicht konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass durch die Auswahl dieser dritten Person dem Wohl des Kindes besser gedient ist.

In dem hier vorliegenden Fall wünschte die Kindesmutter es nicht, dass die Großmutter zum Vormund des Kindes bestellt wird.

Deshalb stand hier die Frage, ob sich Großeltern eigenständig auf ihren grundrechtlichen Schutz der Beziehung zu ihrem Enkel berufen können. Dies hat das Bundesverfassungsgericht eindeutig bejaht und hervorgehoben, dass die Beziehung zwischen Großeltern und ihren Enkeln ebenso wie die Beziehung zu anderen nahen Verwandten (z.B. zu Tante oder Onkel) als familiäre beziehung unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz fällt, jedoch nur dann, wenn tatsächlich eine von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindung dieser Verwandtem zu dem Kind besteht.

(BVerfG, Beschluss des 1. Senates vom 24.06.2014, Aktenzeichen 1 BvR 29 26/13)

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Trennung eines Kindes von seinen Eltern durch Wegnahme des Kindes aus dem Elternhaus

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Trennung eines Kindes von seinen Eltern als stärkster Eingriff in ihr Elternrecht einer sehr strengen verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Diese Trennung ist nur dann zulässig, wenn das Kind nur mit dieser Maßnahme vor nachhaltigen Gefährdungen geschützt werden kann und diese Trennung darf nur unter strikter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit erfolgen.

(vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.2014, 1 BvR 2882/13)

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Elterliche Sorge bei Geschwisterkindern

Leben bei der Kindesmutter Geschwisterkinder, so dass die Bindungen des Kindes zu diesen Geschwisterkindern für seinen Aufenthalt bei der Kindesmutter sprechen, kann es dennoch nach der Gesamtabwägung aller Umstände dem Kindeswohl besser entsprechen, wenn das Kind künftig beim Vater lebt, wenn bei ihm der Förderungsgrundsatz und die Kontinuität besser gegeben sind.

(vgl. OLG Brandenburg, Beschluss des 5. Familiensenats vom 21.10.2013, Aktenzeichen 3 UF 90/12)

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Nicht auffindbares Testament

Es reicht nicht aus, wenn Zeugen angeben, dass der oder die Erblasserin ein Testament errichtet habe und sich bei Familienfeiern zum Inhalt des Testaments geäußert habe.

Das Testament unterliegt vielmehr den Formvorschriften des § 2231 BGB – hiernach muss es entweder notariell beurkundet oder privat schriftlich errichtet sein – so dass es nicht ausreichend ist, den Inhalt eines angeblichen Testaments durch Zeugenaussagen zu bestätigen.

In diesem Fall ging das Gericht davon aus, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, weil kein Testament vorhanden ist.

(vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss des 3. Zivilsenats  vom 16.08.2013, Aktenzeichen 1-3 Wx 134/13)

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Höhe des Barunterhaltes bei Umgang über das übliche Maß hinaus

Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 12.03.2014 entschieden, dass derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, der jedoch Umgang mit den bei dem andern Elternteil lebenden Kindern wahrnimmt, der über das übliche Maß hinausgeht, den zu zahlenden Barunterhalt reduzieren kann. Dies geschieht durch die Herabstufung des Kindesunterhaltes um eine oder mehrere Einkommensgruppen der jeweils gültigen Unterhaltstabelle.

Diese Entscheidung ist von den Überlegungen des BGH getragen, dass der Elternteil, der den erweiterten Umgang wahrnimmt, Leistungen für das Kind erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt.

(BGH, Beschluss vom 12.03.2014, XII ZB 234/13)

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Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen

Dem Antragsgegner in einer Familiensache, der sich im Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht zu dem Sachvortrag des Antragstellers äußert, hierzu keine Stellung nimmt, kann Verfahrenskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit versagt werden.

Das OLG stellt jedoch auch klar, dass an die Verpflichtung zur Einlassung und Stellungnahme und an den Umfang der Darlegungslast keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(OLG Köln, Beschluss vom 12.09.2013, 26 WF 110/13)

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Auskunfts- und Rechenschaftslegungspflicht des Miterben

Wird ein Miterbe nach § 2027, 2028 BGB mehr als 9 Jahre nach dem Erbfall von einem anderen Mitwerben auf Auskunft und Rechenschaftslegung in Anspruch genommen, so kann er sich auf Verwirkung berufen, wenn der auskunftsbegehrende Miterbe während dieses Zeitraumes keine auf eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zielenden Maßnahmen zuvor eingeleitet hat.

(vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 19.12.2013, 2 U 1191/11)

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Kostentragung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

Auch wenn der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft erfolgreich war und der in Anspruch
Genommene als Vater festgestellt wurde, entspricht es nicht dem billigen Ermessen, ihm die
gesamten  Verfahrenskosten  aufzuerlegen,  wenn  der  in  Anspruch  Genommene  zunächst
berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft hatte, weil die Kindesmutter Mehrverkehr während
der gesetzlichen Empfängniszeit eingeräumt hat.
(vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2014, Aktenzeichen XII ZB 15/13)

Auch  das  Kammergericht  Berlin  verneinte  eine  Begrenzung  bzw.  Befristung  des
nachehelichen  Unterhaltes  nach  einer  32  Jahre  andauernden  Ehe,  in  der  die  Ehefrau
regelmäßig keine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und der Ehemann während der langjährig
währenden Trennungszeit Ehegattenunterhalt geleistet hat. 
(Beschluss vom 13.09.2013, Aktenzeichen 13 UF 94/13)

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Der im Rahmen der Ehescheidung durchzuführende Versorgungsausgleich

Ist  ein  Versorgungsanrecht  bei  einer  Versicherung  zur  Sicherheit  eines  Darlehens  an  die
darlehensgebende Bank abgetreten, so kann dieses Anrecht nicht im Versorgungsausgleich
geteilt  werden,  wenn  mit  hoher  Wahrscheinlichkeit  mit  einer  Inanspruchnahme  dieses
Versorgungsanrechts zur Tilgung des Kredites zu rechnen ist. 
(vgl. OLG Frankfurt/M. Beschluss vom 06.11.2013, Aktenzeichen 5 UF 125/13)

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Befristung des nachehelichen Unterhaltes

Zwei  aktuelle  obergerichtliche  Entscheidungen  befassen  sich  mit  der  Frage  der  Befristung
des nachehelichen Unterhaltes.
Das  OLG  Zweibrücken  entschied,  dass  nach  einer  28  Jahre  dauernden  Ehe  und
eingetretenen  ehebedingtem  Nachteil,  eine  Befristung  des  Ehegattenunterhaltes  vor
Erreichen  der  Altersgrenze  ausscheidet  da  hier  der  unterhaltsberechtigte  Ehegatte  seine
Ausbildung zu Gunsten der Betreuung gemeinsamer Kinder abgebrochen hat. 
(Beschluss vom 15.08.2013, Aktenzeichen 2 UF 116/13)