Kategorien-Archiv Familien- und Erbrecht

VonHagen Döhl

Auskunftsanspruch des Scheinvaters

Der Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die  Mutter über den  mutmaßlichen leiblichen Vater eines Kindes zwecks Unterhaltsregresses kann nicht auf § 242 BGB gestützt werden.
Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unzulässige richterlicher Rechtsfortbildung .

Zudem Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Mutter durch unzureichende fachgerichtliche Grundrechtsabwägung  und zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Bezug auf die Intimsphäre und auf geschlechtliche Beziehungen
BVerfG 1. Senat 1 BvR 472/14

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Bestattungspflicht bei gestörten familiären Verhältnissen

Gestörte familiäre Verhältnisse führen nur in begrenzten Ausnahmefällen dazu, dass der Bestattungspflichtige nicht zur Erstattung der aufgewendeten Bestattungskosten herangezogen werden kann. Das ist nur dann der Fall, wenn der Verstorbene gegen den Bestattungspflichtigen sehr schwere Straftaten begangen hat, beispielsweise einen Tötungsversuch, sexuellen Missbrauch oder ähnlich schwerwiegendes.

Ansonsten ist der Bestattungspflichtige auch bei gestörten familiären Verhältnissen zum Verstorbenen zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.

(OVG Schleswig, Beschluss vom 26.05.2014, Az. 2 O 31/13)

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Heimliche Kündigung der Hausratsversicherung durch einen Ehepartner in der Trennungszeit

Kündigt ein Ehepartner heimlich, ohne Kenntnis des anderen die Hausratsversicherung für die gemeinsame Ehewohnung, in dem er diese Versicherung auf eine in seinem Alleineigentum stehende Wohnung ummeldet und wird aufgrund eines späteren Einbruchs Hausrat in der Ehewohnung entwendet, der  nicht von der Versicherung ersetzt wird, so ist er dem hintergangen Ehegatten dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.

Das Gericht wertete das heimliche Ummelden der Hausratsversicherung auf die in seinem Alleineigentum stehende Wohnung als einen Verstoß gegen die Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehepartner (OLG Bremen Beschluss vom 19.09.2014, Aktenzeichen 4 UF 40/14).

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Illoyale Vermögensminderung beim Zugewinnausgleich

Behauptet ein Ehepartner im Rahmen der Ehescheidung, dass der andere Ehepartner sein Vermögen illoyal vermindert hat und trägt er dies schlüssig vor, so muss der andere Ehepartner diese Behauptung substanziiert bestreiten.

Unterbleibt dies, also wird dies nicht substanziiert bestritten, so sind die behaupteten Tatsachen als zugestanden anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass das Vermögen illoyal vermindert wurde und er hat es sich beim Ausgleich zurechnen zu lassen

 (BGH-Beschluss vom 12.11.2014, Aktenzeichen XII ZB 469/13)

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Erstattung steuerlicher Nachteile, die dem unterhaltsberechtigten Ehegatten durch das begrenzte Realsplitting entstehen

Sofern der Unterhaltspflichtige seine Unterhaltsleistungen steuerlich geltend macht und dem Unterhaltsberechtigten hierdurch steuerliche Nachteile entstehen, hat der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch darauf, dass der Unterhaltspflichtige ihm diese steuerlichen Nachteile ausgleicht.

Zur Geltendmachung seines Erstattungsanspruchs hat der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen diejenigen Tatsachen zur Kenntnis zu bringen, die es dem Unterhaltspflichtigen ermöglichen, den Ausgleichsanspruch des Unterhaltsberechtigten zu überprüfen. Dies erfolgt regelmäßig durch die Vorlage des dem Unterhaltsberechtigten zugegangenen Steuerbescheides.

Der Unterhaltsberechtigte ist darüber hinaus nicht gehalten, selbst den auf Grund des durchgeführten Realsplittings beruhenden Steuernachteil zu berechnen.

Vgl.:OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2014, II 2 UF 6/14

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Mehrbedarf im Rahmen des Arbeitslosengeldes II wegen der Kosten des Umgangsrechts

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Eltern, die Arbeitslosengeld II beziehen und durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit den von ihnen getrennt lebenden Kindern zusätzliche Kosten haben,  grundsätzlich einen  Anspruch darauf haben, dass dieser Mehrbedarf beim Arbeitslosengeld II berücksichtigt wird.

Die Heranziehung einer Bagatellgrenze von 10% des Regelbedarfs kommt hierbei jedoch nicht in Betracht.

Vgl.: Bundessozialgericht, Urteil des 14. Senates vom 04.06.2014, Aktenzeichen B 14 AS 30/13 R

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Zur Frage, ob Einkünfte eines 78-jährigen Unterhaltspflichtigen zur Zahlung von Ehegattenunterhalt herangezogen werden

Ein Unterhaltspflichtiger, der das 78. Lebensjahr vollendet hat und in diesem Alter weiterhin Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt, hat diese Einkünfte auch bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten nicht für den Unterhalt seiner geschiedenen Ehefrau einzusetzen, da angesichts dieses hohen Lebensalters des Unterhaltspflichtigen die erzielten Einkünfte überobligatorisch sind und deshalb nicht und auch nicht teilweise zur Unterhaltsdeckung heranzuziehen sind.

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.06.2014, Aktenzeichen 9 UF 3414, im Anschluss an die Entscheidung des BGH, FamRZ 2013, Seite 191

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Unterhaltspflicht – Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit

Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht ist vom Unterhaltsschuldner im Hinblick auf den nicht gesicherten Mindestunterhalt eines Kindes auch zu verlangen, dass er neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine ihm mögliche und zumutbare Nebentätigkeit ausübt. Da der Mindestunterhalt gesetzlich festgelegt ist, liegt die Darlegungs- und Beweislast für eine mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit beim Unterhaltsschuldner. Auch die Unzumutbarkeit einer Nebentätigkeit fällt in seine Darlegungs- und Beweislast. Allein aus der Tatsache, dass er mit weiteren eigenen Kindern und Kindern seiner Partnerin zusammen lebt, folgt für sich genommen noch nicht, dass ihm eine Nebentätigkeit nicht zumutbar sei.

(BGH, Beschluss vom 24.09.2014 – XII ZB 111/13)

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Besteht für den Unterhaltsschuldner ein Rechtsanspruch auf Unterhaltsabänderung, wenn der Unterhaltsgläubiger einen widerruflichen Vollstreckungsverzicht erklärt?

Das OLG Brandenburg hatte sich mit einem Fall zu befassen, wo der Unterhaltsgläubiger widerruflich erklärt hat, dass er auf die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel verzichtet und dass dieser Verzicht ungültig wird, wenn sich die zugrunde liegenden Verhältnisse später ändern.

Daraufhin erhob der Unterhaltsschuldner eine Unterhaltsabänderungsklage.

Das OLG Brandenburg folgte seiner Auffassung, dass im Falle eines erfolgreichen Antrages auf Unterhaltsabänderung es nicht ausreichend ist, wenn der Unterhaltsgläubiger lediglich widerruflich einen Vollstreckungsverzicht erklärt. Der Unterhaltsschuldner hat vielmehr einen Anspruch darauf, dass der Unterhaltsgläubiger verbindlich einen Vollstreckungsverzicht erklärt.

(OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2013, Aktenzeichen 3 UF 102/12)

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Wer bestimmt den Erben?

In einem Testament muss der Erblasser den nachfolgenden Erben selbst bestimmen. Nicht zulässig ist es, diese Entscheidung seinem ersten Erben zu überlassen.

Der Erblasser muss den nachfolgenden Erben selbst bestimmen. Er kann diese Entscheidung nicht dem ersten Erben überlassen.

Niemand kann die Entscheidung, wer sein Erbe sein soll, einem anderen überlassen. Entsprechende Regelungen in einem Testament sind unwirksam, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az.: 15 W 102/13).

In dem verhandelten Fall hatte der Eigentümer mehrerer Grundstücke ein Testament aufgesetzt. Dort setzte er seine Ehefrau als erste Alleinerbin ein. Nach ihrem Tod sollte eines seiner Kinder nachfolgender Erbe werden. Er legte fest, welches Kind das sein sollte, erlaubte aber zugleich seiner Ehefrau, später ein anderes Kind als nachfolgenden Erben auszuwählen.

Nachdem der Ehemann verstorben war, verkaufte seine Ehefrau die Grundstücke. Dem stimmte der zweite Erbe auch zu. Das Grundbuchamt weigerte sich aber, den Käufer im Grundbuch einzutragen. Das Argument: Es genüge nicht allein die Zustimmung des vom Ehemann bestimmten nachfolgenden Erben. Die Ehefrau habe durch das Testament die Möglichkeit, ein anderes Kind als nachfolgenden Erben einzusetzen. Dieses hätte dem Verkauf dann aber nicht zugestimmt. Gegen diese Entscheidung klagten die Ehefrau und der zweite Erbe.

Mit Erfolg. Der Argumentation des Grundbuchamtes konnte das Gericht nicht folgen. Zwar kann die Ehefrau Grundstücke, die sie von ihrem verstorbenen Ehemann geerbt hat, nur verkaufen, wenn der nachfolgende Erbe zustimmt. Hierzu genügt aber im vorliegenden Fall die Zustimmung des vom Ehemann bestimmten Kindes. Denn die Anordnung, dass seine Ehefrau noch jemand anderen einsetzen darf, verstößt gegen das Gesetz: Danach kann niemand die Entscheidung, wer sein Erbe sein soll, einem anderen überlassen. Nach Ansicht des Gerichts kommt als nachfolgender Erbe daher allein das von ihm eingesetzte Kind in Betracht.