Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht ist vom Unterhaltsschuldner im Hinblick auf den nicht gesicherten Mindestunterhalt eines Kindes auch zu verlangen, dass er neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine ihm mögliche und zumutbare Nebentätigkeit ausübt. Da der Mindestunterhalt gesetzlich festgelegt ist, liegt die Darlegungs- und Beweislast für eine mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit beim Unterhaltsschuldner. Auch die Unzumutbarkeit einer Nebentätigkeit fällt in seine Darlegungs- und Beweislast. Allein aus der Tatsache, dass er mit weiteren eigenen Kindern und Kindern seiner Partnerin zusammen lebt, folgt für sich genommen noch nicht, dass ihm eine Nebentätigkeit nicht zumutbar sei.
(BGH, Beschluss vom 24.09.2014 – XII ZB 111/13)
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