Behauptet ein Ehepartner im Rahmen der Ehescheidung, dass der andere Ehepartner sein Vermögen illoyal vermindert hat und trägt er dies schlüssig vor, so muss der andere Ehepartner diese Behauptung substanziiert bestreiten.
Unterbleibt dies, also wird dies nicht substanziiert bestritten, so sind die behaupteten Tatsachen als zugestanden anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass das Vermögen illoyal vermindert wurde und er hat es sich beim Ausgleich zurechnen zu lassen
(BGH-Beschluss vom 12.11.2014, Aktenzeichen XII ZB 469/13)
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