Zahlt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter Jahre lang „Zulagen“ in gleichbleibender Höhe, ohne ausdrücklich zu erklären, dass es sich um jederzeit widerrufbare Gehaltsbestandteile handelt, so hat er nicht das Recht, die Zusatzleistungen nach Belieben zu kürzen oder zu streichen.
(LAG Baden-Würtemberg – 15 Sa 53/01)
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