Beim Auffahrunfall überwiegt grundsätzlich der Haftungsanteil desAuffahrenden auch dann, wenn der Vordermann grundlos bremst.
(OLG Celle im Urteil vom 27.6.2002 – 14U248/01)
Beim Auffahrunfall überwiegt grundsätzlich der Haftungsanteil desAuffahrenden auch dann, wenn der Vordermann grundlos bremst.
(OLG Celle im Urteil vom 27.6.2002 – 14U248/01)
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen
Über den Autor