Geschwindigkeitsüberschreitung infolge „Augenblickversagens“ – unmittelbar ineinander übergehender Ortschaften

VonHagen Döhl

Geschwindigkeitsüberschreitung infolge „Augenblickversagens“ – unmittelbar ineinander übergehender Ortschaften

Einem Kfz-Führer kann dass für die Verhängung eines Fahrverbots erforderliche grobpflichtwidrige Verhalten nicht vorgeworfen werden, wenn der Grund einer von ihm begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung darin liegt, dass er das die Höchstgeschwindigkeit begrenzende Zeichen infolge eines „Augenblickversagens“ nicht wahrgenommen hat und ihm insofern allenfalls einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im vorliegenden Fall kam es zu einer Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Nachtzeit und bei fehlender Straßenbeleuchtung nach Passieren eines Ortsausgangsschildes und des auf gleicher Höhe auf der rechten Seite der Fahrbahn aufgestellten Ortseingangsschildes einer sich unmittelbar anschließenden Ortschaft.
(OLG Rostock, Beschluss v. 21.6.2004 – 2 Ss 117/04 I90/04)

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