Urlauber können Ersatzansprüche für Schäden aus unerlaubter Handlung auch später als einen Monat nach Reiseende geltend machen. Der Bundesgerichtshof erklärte eine Klausel in Geschäftsbedingungen von Veranstaltern, nach der sämtliche Ansprüche binnen Monatsfrist angemeldet werden müssen, für unwirksam, da sie Urlauber unangemessen benachteilige (BGH Urteil vom 03.06.2004, Az.: X ZR 28/03).
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