Formnichtige Befristungsabrede kann nicht geheilt werden

VonHagen Döhl

Formnichtige Befristungsabrede kann nicht geheilt werden

Eine „Heilung“ der formnichtigen Befristungsabrede durch schriftliche Niederlegung nach Vertragsbeginn kommt nicht in Betracht. Die Aufzählung in § 14 Abs. 1 TzBfG ist nicht abschließend.
(BAG, Urteil v. 16.03.2005 – 7 AZR 289/04)

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort