Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass auch mehrere Jahre nach der Wiedervereinigung ein Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird. Dies entschied der zwölfte Senat des Finanzgerichts Münster mit jetzt bekannt gemachtem Urteil vom 27.09.2005. Der Solidaritätszuschlag sei eine Steuer in Form einer Ergänzungsabgabe, bei der dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe.
(Az.: 12 K 6263/03 E)
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