Falsche Preisangabe im Internethandel – karstadt.de

VonHagen Döhl

Falsche Preisangabe im Internethandel – karstadt.de

Es kann dahinstehen, ob durch die sofortige elektronische Bestätigung der Bestellung einer Ware zu einem versehentlich um zwei Kommastellen falsch angegebenen Preis ein Kaufvertrag zustande kommt; er ist jedenfalls gem. § 120 BGB anfechtbar.
Im vorliegenden Fall hat ein Internetnutzer über die Internetadresse www.karstadt.de Speichermodule zum Preis von 1,88 € bestellt – und zwar 99 Stück, also zu einem Gesamtpreis von 186,12 €.
Wenige Sekunden später erhielt er eine elektronische Mitteilung, die als Auftragsbestätigung bezeichnet war und die Annahme der Bestellung bestätigte. Einige Tage später erhielt er eine E-Mail, mit der die Beklagte mitteilte, dass zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden ein Fehler auf der „Page“ vorhanden gewesen sei, der das Komma im Preis um zwei Stellen nach vorn verschoben habe.
Der Kunde verlangte Schadenersatz wegen eines Deckungskaufes für 188,00 € je Modul in Höhe von insgesamt 18.425,88 €. Er hat den Prozess allerdings verloren.
(OLG Hamm, Urteil v. 12.1.2004 – 13 U 165/03)

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