Fälligkeit der Schlusszahlung nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB (Teil B)

VonHagen Döhl

Fälligkeit der Schlusszahlung nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB (Teil B)

1. Aus § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB (Teil B) leitet sich nicht eine zweimonatige Frist bis zum Eintritt der Fälligkeit der Werklohnforderung aus der Schlussrechnung her. Nach dieser Bestimmung ist die Schlusszahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang.

2. Aus dem Inhalt der Fälligkeitsregelung des § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB (Teil B) ergibt sich, dass die in dieser Norm genannte Zweimonatsfrist lediglich einen Zeitrahmen für die Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung setzt. Die Einräumung dieses Zeitraumes für die Prüfung und Feststellung der Schlussrechnung bedeutet jedoch nicht, dass eine Fälligkeit des mit der Schlussrechnung zu fordernden Werklohnes in jedem Falle erst zwei Monate ab Zugang der Schlussrechnung eintritt. Vielmehr führen die vorher durchgeführte Prüfung und Feststellung der vorgelegten Schlussrechnung zu deren Fälligkeit, sobald die Feststellung dem Auftragnehmer mitgeteilt worden ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten VOB-Bestimmung, der die Schlusszahlung „alsbald nach Prüfung und Feststellung“ vorschreibt.

3. Hat der Auftraggeber die Schlussrechnung bereits vor Ablauf von zwei Monaten seit Zugang abschließend geprüft und den aus seiner Sicht berechtigten Rechnungsbetrag festgestellt und dem Auftraggeber mitgeteilt, ist er verpflichtet, den Schlussbetrag alsbald zu zahlen. Er kann sich dann nicht auf die Zweimonatsfrist berufen.

4. Das Umstandswort „alsbald“ ist als Synonym des Umstandswortes „unverzüglich“ zu verstehen, das gemäß der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern verlangt. Im Hinblick auf die Veranlassung der Zahlung einer Werklohnforderung ist ohne die Geltendmachung besonderer Umstände auf Seiten des Auftraggebers davon auszugehen, dass der Zeitraum von sieben Kalendertagen bzw. fünf Werktagen ausreicht.
(Brandenburgisches OLG 12.3.2003 – 7 U 131/02)

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