EuGH legalisiert Handel mit gebrauchter Software

VonHagen Döhl

EuGH legalisiert Handel mit gebrauchter Software

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 3.7.2012 entschieden, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts für Software auch dann gilt, wenn der Inhaber des Urheberrechts die Kopien seiner Software per Download vertreibt. Bisher war lediglich klar, dass Software auf Datenträgern wieder vermarktet werden darf. Softwarehersteller können sich dem Weiterverkauf gebrauchter Lizenzen, die die Nutzung ihrer aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, damit nicht mehr widersetzen. Damit geht das Gericht über die im April abgegebene Einschätzung des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofes Yves Bot noch hinaus.
Die Entscheidung des EuGH schließt einen jahrelangen Streit zwischen dem Handelsunternehmen UsedSoft und Oracle ab. Das europäische Gericht hatte sich auf Ersuchen des Bundesgerichtshofs mit der Frage beschäftigt. Dieser wird nun voraussichtlich der Auslegung aus Luxemburg folgen.
Die EU-Richter betonen, dass Urheberrechtsinhaber, die ihren Kunden eine sogenannte körperliche Kopie (also als Datenträger) oder nichtkörperliche Kopie (als Download) zur Verfügung stellen, und gleichzeitig gegen Zahlung eines Entgelts einen Lizenzvertrag schließen, der dem Kunden das unbefristete Nutzungsrecht an dieser Kopie einräumt, diese Kopie an den Kunden verkaufen. Das ausschließliche Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft sich damit. Genau darüber haben Oracle und UsedSoft jahrelang gestritten.
Der Weiterverkauf sei sogar dann möglich, so die EU-Richter, wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersage. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Beschränkung des Erschöpfungsgrundsatzes auf Programmkopien auf Datenträgern den Herstellern erlauben würde, die Verbreitung von Kopien aus dem Internet heruntergeladener Kopien zu kontrollieren und bei jedem Weiterverkauf erneut Entgelt zu verlangen. Das ginge ihrer Ansicht nach aber über das zur Wahrung des geistigen Eigentums Erforderliche hinaus. Da auch Käufer aus zweiter Hand rechtmäßige Besitzer der Software werden, darf ihnen der Hersteller auch die damit verbundenen Rechte nicht verwehren – also zum Beispiel den Zugang zu Updates und Bugfixes.
Einen Teilerfolg haben die Softwarehersteller dennoch zu verbuchen: Der EuGH weist nämlich darauf hin, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts den Ersterwerber nicht dazu berechtigt, die Lizenz aufzuspalten und teilweise weiterzuverkaufen. Das erschwert den Handel mit Lizenzen in der Praxis erheblich, muss doch für einen Anbieter ein Abnehmer gefunden werden, der eine gleiche Anzahl an Lizenzen benötigt oder zumindest für sie zu zahlen bereit ist.
(EuGH 3.7.2012 Rechtssache C-128/11)

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