Hat der Verwalter, dessen Bestellung angefochten ist, eine Eigentümerversammlung einberufen, so sind die dort gefassten Beschlüsse auch dann nicht wegen eines Einberufungsmangels für ungültig zu erklären, wenn der Bestellungsbeschluss rechtskräftig für ungültig erklärt wird (Bestätigung von BayObLG NJW-RR 1991, 531).
(BayObLG, Beschluss vom 4.12.2002 – 2Z BR 84/02)
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