Kurzzeitiges dichtes Auffahren – auch unter Betätigung der Lichthupe – erfüllt den Nötigungstatbestand regelmäßig noch nicht, ebenso wenig wie kurzes Bedrängen des aufschließenden in offensichtlicher Überholabsicht bei Zurücklegung einer Strecke von nur wenigen 100 m. Außerdem ist eine Nötigungshandlung im Straßenverkehr erst dann verwerflich, wenn sich das Handeln massiv und ohne vernünftigen Grund darstellt, etwa bei Schikane, Mutwillen, Erziehungsabsicht oder beharrlicher Reglementierung aus Ärger und eigensüchtigen Motiven.
Hat das Gericht über das Vorliegen einer Nötigung zu entscheiden, ist für die Prüfung der Verwerflichkeit der Nötigungshandlung durch willensbeugende Gewalt die nachprüfbare Darstellung der Intensität der Nötigungshandlung im Urteil notwendig.
(OLG Hamm, Beschluss v. 18.8.2005 – 3 Ss 304/05)
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