Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein erheblicher Teil der Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung («Großer Lauschangriff») verfassungswidrig ist. In der geltenden Form verletzten die StPO-Vorschriften die Menschenwürde der von der Abhörmaßnahme Betroffenen. Unbeanstandet ließ die Mehrheit des erkennenden ersten Senats allerdings die im Zusammenhang mit dem Lauschangriff vorgenommene Änderung des Art. 13 Abs. 3 GG. Bis zum 30. Juni 2005 muss der Gesetzgeber die beanstandeten StPO-Vorschriften neu regeln, da sie ansonsten nichtig werden.
(Urteil vom 03.03.2004, Az.: 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99)
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