Der Bundestag hat am 11.12.2003 beschlossen, Art. 232 § 2 II EGBGB zu streichen. Mit der Vorschrift wurde, um der damaligen Wohnungssituation in den neuen Ländern gerecht zu werden, die Möglichkeit einer Verwertungskündigung für Mietverhältnisse, die vor dem 3.10.2003 begründet wurden, dauerhaft ausgeschlossen. Ein Vermieter konnte sich demnach nicht auf ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses berufen, wenn er durch die Fortsetzung an einer angemessenen Verwertung des Grundstückes verhindert war. Zweck der Regelung war es, Mieter von preisgünstigem Wohnraum zu schützen. Auf Grund der geänderten Wohnungssituation in den neuen Ländern, nicht zuletzt auch verursacht durch eine erhebliche Bevölkerungsabwanderung, sei die Notwendigkeit für eine solche Sonderregelung jedoch entfallen.
Über den Autor