Bis zum Jahresende 2011 müssen oberste Geschossdecken gedämmt werden

VonHagen Döhl

Bis zum Jahresende 2011 müssen oberste Geschossdecken gedämmt werden

Laut Energieeinsparungsverordnung 2009 (EnEV) müssen bis zum 31.12.2011 begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken oder alternativ die Dachschrägen gedämmt werden. Aufgrund neuester offizieller EnEV-Auslegungen sind jedoch viele Hauseigentümer von dieser Regelung nicht betroffen. Nach diesen neuen Auslegungen gelten folgende Decken bereits als gedämmt:

– Alle massiven Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet wurden, sowie sämtliche Holzbalkendecken aller Baualtersklassen.

– Außerdem besteht eine Dämmpflicht für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern nicht, wenn sie ihre Häuser am 01.02.2002 selbst bewohnt haben. Im Falle eines Eigentümerwechsels hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit, der Pflicht nachzukommen.

– Die Dämmpflicht gilt außerdem nicht, wenn die erforderlichen Aufwendungen nicht durch die Energieeinsparung innerhalb einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können.

Es obliegt den jeweiligen Baurechtsbehörden, die Angemessenheit der Amortisationsfristen zu bemessen. Die Fristen sollten jedoch deutlich kürzer bemessen sein, als die technische Lebensdauer der betroffenen Bauteile.

Vermieter sind nach Durchführung der geforderten Maßnahmen zur Dämmung der obersten Geschossdecken berechtigt, die Miete modernisierungsbedingt zu erhöhen.

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Hagen Döhl administrator

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