Ein Käufer hat trotz Rücktritts vom Kaufvertrag Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Nutzungsausfallschadens, wenn er ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann. Mit Urteil vom 14.04.2010 hat der Bundesgerichtshof seine entsprechende Rechtsprechung bestätigt. Nach Auffassung der Richter gibt es allerdings Grenzen: Der Käufer sei im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten, binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken (Az.: VIII ZR 145/09).
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