Das Rauchen in einer Mietwohnung gehört regelmäßig zum vertragsgemäßen Gebrauch, so dass Mieter für dadurch eingetretene Verunreinigungen nicht einzustehen haben. Hieran kann der Vermieter nur etwas ändern, wenn er das Rauchen in der Wohnung wirksam vertraglich einschränkt. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.06.2006, ließ dabei aber offen, ob sich ein Mieter bei exzessivem Rauchen in der Wohnung schadensersatzpflichtig machen kann (Az.: VIII ZR 124/05).
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