BFH: Jahreswagen darf nicht allein auf Grundlage der unverbindlichen Preisempfehlung des Automobilherstellers besteuert werden

VonHagen Döhl

BFH: Jahreswagen darf nicht allein auf Grundlage der unverbindlichen Preisempfehlung des Automobilherstellers besteuert werden

Die in den unverbindlichen Preisempfehlungen der Automobilhersteller angegebenen Verkaufspreise sind nicht stets geeignet, die von Arbeitnehmern zu versteuernden Vorteile aus einem Jahreswagenrabatt zu bestimmen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.06.2009 kommt es vielmehr auf den Preis an, zu dem ein Autohändler den Wagen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (Az.: VI R 18/07).

Zum Arbeitslohn gehören auch Vorteile, die Arbeitnehmern daraus entstehen, dass ihnen ihre Arbeitgeber Waren wie beispielsweise «Jahreswagen» aufgrund des Dienstverhältnisses verbilligt überlassen. Ob ein solcher Vorteil vorliegt, bestimmt sich nach dem Endpreis, zu dem das Fahrzeug fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG ), dem «Angebotspreis». Das ist laut BFH der grundsätzlich unabhängig von Rabattgewährungen nach der Preisangabenverordnung ausgewiesene Preis, sofern nicht nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich ein niedrigerer Preis gefordert wird.

Der Kläger arbeitet bei einem Automobilhersteller. 2003 hatte er von seinem Arbeitgeber ein Neufahrzeug mit einem ausgewiesenen Listenpreis (unverbindliche Preisempfehlung) von 17.917 Euro zu einem Kaufpreis von 15.032 Euro erworben. Finanzamt und Finanzgericht setzten den zu versteuernden Arbeitgeberrabatt auf Grundlage dieser unverbindlichen Preisempfehlung an.

Nachdem das FG bereits festgestellt hatte, dass ein Autohaus schon ohne Preis- und Vertragsverhandlungen auf die unverbindliche Preisempfehlung einen Rabatt von acht Prozent gewährte, entschied der BFH, dass die unverbindliche Preisempfehlung des Kraftfahrzeugherstellers den Angebotspreis nicht zutreffend wiedergebe. Angebotener Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG könne im Streitfall höchstens der um acht Prozent ermäßigte Preis sein, weil zu diesem Preis das Fahrzeug im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten worden sei. Damit habe sich nach Berücksichtigung der weiteren gesetzlichen Abschläge und Freibeträge für Jahreswagen kein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil mehr ergeben.

Ergänzend verwies der BFH darauf, dass dem Einwand, der tatsächliche Angebotspreis für die Ware, auf die der Arbeitgeber einen Rabatt gewährt habe, sei niedriger als der Listenpreis, nachzugehen und nicht ohne Weiteres der Listenpreis als Endpreis anzusetzen sei.

BFH, Urteil vom 17.06.2009 – VI R 18/07

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