Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nach § 10d EStG in Zukunft nicht mehr zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer geltend machen. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs in einem am 12.03.2008 veröffentlichten Beschluss vom 17.12.2007 entschieden (Az.: GrS 2/04). Er ist damit von einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung abgerückt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die neue, für die Steuerbürger ungünstigere Rechtsprechung allerdings erst in solchen Erbfällen anzuwenden, die nach Veröffentlichung des Beschlusses eintreten werden.
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