Die Mitglieder des Betriebsrates verlieren ihre Wählbarkeit bei einer Betriebsstilllegung, die zur Einstellung der werbenden Tätigkeit des Betriebes und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse aller betriebszugehöriger Arbeitnehmer führt: Damit endet ihr Vollmandat.
Das Restmandat eines Betriebsrates setzt einen die Stilllegung des Betriebes und der darauf bezogenen Beendigung auch der Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis.
(BAG 14.8.2001 – 1 ABR 52/00 = NZA 2002, 109)
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