Bestimmtheit formularmäßiger Überbürdung der Schönheitsreparaturlast

VonHagen Döhl

Bestimmtheit formularmäßiger Überbürdung der Schönheitsreparaturlast

Die Mietvertragsklausel, wonach der Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt, ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als bloße Kostenübernahmeregelung zu verstehen, sondern dahingehend auszulegen, dass der Mieter entsprechend der im Wohnraummietrecht üblichen Handhabung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Denn die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist, wenn dies auch weiterhin der Vereinbarung bedarf, Verkehrssitte geworden, und die Vertragsparteien eines Wohnraummietvertrages sehen es als selbstverständlich an, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen zu tragen hat.
(BGH, Urteil v. 14.7.2004 – VIII ZR 339/03)

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