Baurecht: DIN-Normen nicht blind vertrauen

VonHagen Döhl

Baurecht: DIN-Normen nicht blind vertrauen

Ein Bauwerk muß zum Zeitpunkt der Fertigstellung dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Das ist eine Selbstverständlichkeit und bedarf nach einer neuen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Vereinbarung oder Zusicherung.
Der Unternehmer ist nicht schon dann aus dem Schneider, wenn er sein Werk unter Einhaltung der DIN-Normen erstellt. Diese sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Rechtsnormen sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie entsprechen nicht immer dem neuesten Stand der anerkannten Regeln der Technik.
Mehrere Käufer von Eigentumswohnungen vernahmen Gespräche aus den umliegenden Wohnungen als störendes Gemurmel. Der Hersteller und Verkäufer der Wohnungen, die in den Jahren 1988 und 1989 geplant und errichtet worden waren, lehnte eine Verbesserung des Schallschutzes ab. Für Wohnungswände und Decken sei die „DIN 4109 von 1984“ eingehalten worden. Diese war bis zum 15.Mai 1991 Voraussetzung für die Erteilung von Baugenehmigungen in Bayernr.
Als erste Instanz wies das Oberlandesgericht München die Klagen der „hörgeschädigten“ Eigentümer auf dieser Grundlage ab. Der Bundesgerichtshof hob das vorinstanzliche Urteil jedoch auf. Öffentlich-rechtliche Verweise auf DIN-Normen seien für die Güte eines Bauwerks nicht maßgebend. Die „DIN 4109 von 1984“, welche die Werte aus der „DIN 4109 von 1962“ übernahm, entsprach bei der Fertigstellung des Baues im Februar 1990 nicht mehr den aktuellen Stand der anerkannten Regeln der Technik.
(Bundesgerichtshof, VII ZR 184/97)

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