Ein Architekt gehört zwar grundsätzlich zu den Unternehmern eines Bauwerkes im Sinne von § 648 Abs. 1 BGB und damit zu den Anspruchsberechtigten, die die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zu ihren Gunsten verlangen können. Der Architekt hat einen Anspruch auf die Eintragung der Bauhandwerkersicherungshypothek jedoch nur dann, wenn das Bauwerk auch tatsächlich nach seiner Planung errichtet wurde.
(OLG Zelle, NJW – RR 1996, 854)
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