Banken haben bei Verdacht auf rechtswidrige Inanspruchnahme des Kontoguthabens die Pflicht zur Nachfrage

VonHagen Döhl

Banken haben bei Verdacht auf rechtswidrige Inanspruchnahme des Kontoguthabens die Pflicht zur Nachfrage

Eine Bank ist bei auffälligen Abhebungen von dem Girokonto ihres Kunden (hier 21.000 Euro) zu Kontrollen und Nachfragen verpflichtet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn von dem Konto zuvor nur kleinere Beträge abgehoben wurden. Kommt die Bank der Pflicht zur Nachfrage nicht nach, trifft sie am durch die Abhebung entstandenen Schaden ein Mitverschulden.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte unterhielt bei der klagenden Bank ein Girokonto. Auf dem Konto, für das auch der Lebensgefährte der Klägerin eine Kontovollmacht besaß, waren regelmäßig kleine Beträge von 1.000 oder 2.000 Euro ein- und abgegangen. Einmal war aber ein Betrag von rund 21.000 Euro von einer anderen Sparkasse auf das Konto überwiesen worden. Dieses Geld hob der Lebensgefährte der Beklagten ohne deren Wissen ab.

Als sich später herausstellte, dass die 21.000 Euro zu Unrecht auf dem Konto eingegangen waren und die Unterschrift auf dem Überweisungsauftrag gefälscht war, verlangte die überweisende Sparkasse den Betrag von der Klägerin zurück. Diese begehrte ihrerseits von der Beklagten die Erstattung des Betrages. Die hierauf gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte lediglich einen Anspruch auf Zahlung von 10.500 Euro. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 812 Abs.1 S.1, 2.Alt., §§ 818 Abs.4, 819 Abs.1 BGB. Die Beklagte ist in sonstiger Weise rechtsgrundlos bereichert. Es lag kein wirksamer Überweisungsauftrag vor, weil die Unterschrift auf dem Überweisungsträger gefälscht worden war. Die Beklagte muss sich zudem die Kenntnis ihres Lebensgefährten von der unberechtigten Überweisung gem. § 166 Abs.1 BGB zurechnen lassen. Sie kann sich nicht auf ihre eigene Unkenntnis berufen.

Allerdings trifft die Klägerin ein Mitverschulden am Schaden. Zwar trägt grundsätzlich der Vertretene, hier also die Beklagte, das Risiko eines Vollmachtsmissbrauchs. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn sich der Bank der Verdacht eines Missbrauchs der Verfügungsmacht aufdrängen musste. Vorliegend waren von dem Konto der Beklagten regelmäßig nur kleinere Beträge abgehoben worden. Als der Lebensgefährte der Beklagten die 21.000 Euro abhob, hätte die Klägerin von einer treuwidrigen Handlung ausgehen müssen. Aus diesem Grund hätte sie die Beklagte über die Abhebung informieren und bei ihr nachfragen müssen, ob die Abhebung rechtmäßig erfolgt ist. Da sie dem nicht nachgekommen ist, trifft sie ein hälftiges Mitverschulden.
(OLG Frankfurt 29.10.2003, 17 U 16/02)

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