BAG zur Sozialauswahl: Keine Vergleichbarkeit zwischen nicht einseitig auf einen Arbeitsplatz umsetzbaren Arbeitnehmern

VonHagen Döhl

BAG zur Sozialauswahl: Keine Vergleichbarkeit zwischen nicht einseitig auf einen Arbeitsplatz umsetzbaren Arbeitnehmern

Der Kreis der in eine nach § 1 Abs. 3 KSchG vorzunehmenden Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer bestimmt sich nach ihrer Vergleichbarkeit. Diese bemisst sich in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen. An einer Vergleichbarkeit fehlt es jedoch zwischen Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz umsetzen oder versetzen kann. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Die Vergleichbarkeit könne grundsätzlich auch nicht dadurch herbeigeführt werden, dass der Arbeitsvertrag eines von einem betrieblichen Ereignis betroffenen Arbeitnehmers erst anlässlich dieses Ereignisses einvernehmlich oder im Wege der Änderungskündigung entsprechend abgeändert werde (Urteil vom 18.10.2006, Az: 2 AZR 676/05).

Die Klägerin war bei der Beklagten als Betriebsleiterin der Niederlassung in H beschäftigt. Die Beklagte unterhielt unter anderem eine weitere Niederlassung in R, deren Auflösung sie aber im Jahr 2004 unter Verlegung eines Teiles der Betriebsmittel nach H beschloss. Allen dort Beschäftigten gegenüber sprach sie eine Änderungskündigung mit dem Angebot der Weiterbeschäftigung in H aus. Dieses Angebot nahmen vier von 58 Arbeitnehmern an, darunter der bisherige Betriebsleiter der Niederlassung R, in dessen Arbeitsvertrag R als Dienstort genannt war. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Begründung, dass durch den Wechsel des Betriebsleiters von R nach H ein Betriebsleiter überzählig und die Klägerin sozial weniger schutzbedürftig sei.

Hiergegen zog die Klägerin vor Gericht. Sie ist der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht auf den durch die Umsetzung des Betriebsleiters selbst verursachten Personalüberhang berufen. Die Arbeitnehmer aus H seien auch nicht in eine Sozialauswahl mit Arbeitnehmern aus R einzubeziehen. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe die Niederlassung R nicht stillgelegt, sondern mit der Niederlassung H in H zusammengelegt. Die Sozialauswahl sei daher nunmehr innerhalb des gesamten Betriebes durchzuführen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Dieses soll klären, wie der Arbeitsvertrag zwischen dem Betriebsleiter in R im Hinblick auf eine Versetzbarkeit nach H auszulegen ist.

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