Beginnt ein Unternehmen mit der Durchführung einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG, ohne zuvor mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich abgeschlossen oder ausreichend versucht zu haben, haben die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ausgleich der ihnen entstehenden wirtschaftlichen Nachteile nach § 113 Abs. 3 BetrVG. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16.05.2007. Mit diesem Nachteilsausgleich seien Ansprüche aus einem später vereinbarten Sozialplan nach §§ 112, 112a BetrVG jedoch zu verrechnen – jedenfalls dann, wenn das Unternehmen vor Beginn der Betriebsänderung den Konsultationspflichten der EG-Massenentlassungsrichtlinie genügt habe (Az.: 8 AZR 693/06).
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