BAG: Arbeitnehmer muss sich Fristversäumnis eines Gewerkschaftsvertreters bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage zurechnen lassen

VonHagen Döhl

BAG: Arbeitnehmer muss sich Fristversäumnis eines Gewerkschaftsvertreters bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage zurechnen lassen

Versäumt ein beauftragter Gewerkschaftsvertreter die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, so muss sich der Arbeitnehmer dessen Verschulden zurechnen lassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Eine nachträgliche Zulassung der Klage kommt nicht in Betracht. Die Kündigung gilt damit als von Anfang an wirksam (Urteil vom 28.05.2009, Az.: 2 AZR 548/08).

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