Versäumt ein beauftragter Gewerkschaftsvertreter die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, so muss sich der Arbeitnehmer dessen Verschulden zurechnen lassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Eine nachträgliche Zulassung der Klage kommt nicht in Betracht. Die Kündigung gilt damit als von Anfang an wirksam (Urteil vom 28.05.2009, Az.: 2 AZR 548/08).
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