Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Fahrtenbuchauflage muss begründet sein

Das VG Hamburg hat entschieden, dass ein Fahrtenbuch nicht ohne weiteres angeordnet werden kann, vielmehr muss der Betroffene nachweisbar über seinen Verkehrsverstoß rechtzeitig informiert worden sein und die Polizei muss ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen sein.
Das sei aber nicht der Fall, wenn nicht nachweisbar ist, dass zwei Anhörungsbogen versendet wurden. Es sei auch nicht ausreichend, den Betroffenen nur an seinem Wohnort aufzusuchen, so das Verwaltungsgericht.

Der Autobesitzer ist als selbstständiger Sachverständiger für Straßenunfälle tätig. Mit seinem Auto wurde ein Geschwindigkeitsverstoß begangen. Außerhalb einer geschlossenen Ortschaft war das Fahrzeug 44 km/h zu schnell unterwegs. Das Blitzerfoto zeigte eine Frau mit langen blonden Haaren und Brille. Die Behörde gab an, dem Mann zwei Zeugenfragebögen übersandt zu haben. Sie erhielt hierauf keine Reaktion. Über den Versand der automatisiert erstellten Schreiben gab es keine Dokumentation. Daraufhin bat die Polizei den Mann schriftlich zur Vernehmung als Zeuge. Das Fahrerfoto fügte sie nicht bei. Die Polizei suchte mehrfach die Adresse des Betroffenen auf. Eine Ladung wurde persönlich in den Briefkasten geworfen. Der Mann entschuldigte sich, er sei im Urlaub gewesen. Dann sollte soll ein neues Gespräch stattfinden. Strittig blieb dabei, ob die Polizei darauf hingewiesen hatte, dass die Ermittlungsakte bereits wieder zurückgesandt worden war. Dem zweiten Termin kam der Mann nicht nach. Mit der Begründung, dass zu schnelles Fahren eine der Hauptunfallursachen sei, wurde er verpflichtet, zwölf Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen. Dagegen wehrte sich der Mann.

Das VG Hamburg hat entschieden, dass die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, rechtswidrig war.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte die Behörde nicht nachweisen, dass die Anhörungsbögen tatsächlich verschickt worden waren. In diesen Fällen gebe es auch keine Fiktion des Empfangs der Schreiben. Dies sei nur möglich, wenn tatsächlich auch der Versand der Schreiben in der Akte dokumentiert werde. Dies sei hier nicht der Fall. Demnach habe der Mann nicht rechtzeitig von dem Verkehrsverstoß erfahren und also auch nicht rechtzeitig an der Aufklärung mitwirken können.
Für das Gericht sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Polizei die Fahrerin nicht vor der Verfolgungsverjährung hätte feststellen können. Zunächst einmal hätte mindestens der zweite Anhörungsbogen mit Zustellungsnachweis versendet werden können. Eine gesetzliche Vermutung für den Zugang eines Anhörungsbogen bei einer Ordnungswidrigkeit gebe es nicht. Selbst bei einer nachweislichen Versendung sei nicht belegt, dass diese nicht falsch eingeworfen worden sei.

Die Anordnung eines Fahrtenbuchs greife erheblich in die allgemeine Handlungsfreiheit des Fahrers ein. Daher sei ein „rechtsstaatliches Verfahren“ unabdingbar. Auch in Massenverfahren müsse der Sachverhalt sauber ermittelt werden. Dies sei hier nicht geschehen. Der Mann habe sich mit seinem Urlaub entschuldigt. Er habe sich also der Mitwirkung nicht verweigert. Auch reiche das alleinige Aufsuchen der Wohnanschrift nicht aus, insbesondere nicht bei berufstätigen Personen. Eine Recherche hätte ergeben, dass der Betroffene nur 200 Meter entfernt sein Sachverständigenbüro habe. Man hätte ihn dort aufsuchen können.
Auch bei einer einfachen Internetsuche hätte die Polizei außerdem feststellen können, dass ein Zeitungsfoto der Frau des Fahrzeughalters dem Blitzerfoto ähnele. Da all dies nicht erfolgte, muss der Mann kein Fahrtenbuch führen.
Quelle: Pressemitteilung des DAV Nr. 31/2019 v. 26.08.2019

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Geschwindigkeitsverstoß: Polizeiliche Schätzung allein reicht nicht

Das AG Dortmund hat entschieden, dass eine Beurteilung der nicht angepassten Geschwindigkeit durch eine polizeiliche Schätzung ohne weitere tatsächliche Feststellungen als Verurteilungsgrundlage nicht ausreichend ist, wenn insbesondere Feststellungen zu einem besonderen Fahrverhalten oder dessen Auswirkung auf andere Verkehrsteilnehmer fehlen.
(AG Dortmund  29.11.2018  – 729 OWi 379/17, 729 OWi – 261 Js 2511/17 – 379/17)

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Keine Mietminderung für Wärmebrücken bei Einhaltung des im Errichtungszeitpunkt der Wohnung üblichen Bauzustandes („Schimmelpilzgefahr“)

Der BGH hat entschieden, dass Wärmebrücken in den Außenwänden nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen sind, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.
(BGH 8. Zivilsenat  5.12.2018   VIII ZR 271/17)

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Keine Herausgabe eines „Ehehundes“ zwei Jahre nach Trennung

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass eine Ehefrau von ihrem Ex-Ehemann nicht den während der Ehe gemeinsam angeschafften Hund herausverlangen kann, wenn der Hund schon über zwei Jahre bei dem Mann gelebt und der Mann sich zur Hauptbezugsperson des Hundes entwickelt hat.
(OLG Oldenburg (Oldenburg) 11. Zivilsenat  11 WF 141/18)
 

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Verjährungsrisiken zum Jahresende

Die letzten Wochen des Jahres bieten oftmals auch die letzte Gelegenheit, Ansprüche geltend zu machen, bevor sie verjährt sind. Daher ist es jetzt an der Zeit, nach offenen Forderungen zu schauen, beziehungsweise, wann diese verjähren, um sie noch geltend zu machen.

Verjährung bedeutet, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist ein bestehender Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Dies soll dem allgemeinen Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienen: So soll etwa ein Schuldner nicht plötzlich schutzlos einer Forderung ausgesetzt werden, die vielleicht Jahrzehnte vorher entstanden ist. Zudem besteht ein Anreiz, Geschäfte im Rechtsverkehr zeitnah abzuwickeln, um den Eintritt der Verjährung zu vermeiden. Die zivilrechtliche Verjährung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern.
Regelmäßig verjähren Ansprüche in drei Jahren. Diese Information allein nützt jedoch wenig, um zu klären, wann die Forderung tatsächlich nicht mehr zu realisieren ist. Denn wesentlich ist daneben der Verjährungsbeginn. Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Kalenderjahres (31. Dezember um 24:00 Uhr), in dem der Anspruch entstanden ist. Ist der Anspruch beispielsweise am 13. Mai 2015 entstanden, begann die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2015 um 24:00 Uhr. Nach der dreijährigen Regelfrist wäre der Anspruch also am 31. Dezember 2018 um 24:00 Uhr verjährt. Aber von dieser Grundregel des Verjährungsbeginns gibt es Ausnahmen. Bei Mängelansprüchen (Gewährleistung) aus Kauf- oder Werkverträgen beginnt die Verjährung mit dem Datum der Übergabe der Kaufsache bzw. der Abnahme der Werkleistung. Für solche Ansprüche ist das nahende Jahresende irrelevant, wenn die Übergabe nicht auch gerade an Silvester stattfand. Dies gilt jedoch nicht für Kaufpreis- oder Werklohnforderungen. Hier gilt die genannte Jahresschlussregel.
Um zu erfahren, ob der Anspruch verjährt ist, muss man wissen, welche Verjährungsfrist Anwendung findet. Die Regelverjährungsfrist beträgt drei Jahre. Das Gesetz kennt jedoch zahlreiche Abweichungen von dieser Regelfrist. Sie können ggf. kürzer, u.U. auch länger sein.

Das ist Ihnen zu kompliziert?  Wir prüfen das gemeinsam mit Ihnen. Am besten vor Eintritt der Verjährung…!
 

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Sind Eltern verpflichtet ihrem volljährigen Kind, das eine Ausbildung abgeschlossen hat, eine weitere Ausbildung zu finanzieren?

Wenn Eltern ihrem Kind bereits eine angemessene Ausbildung finanziert haben, die den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, dann sind sie nicht verpflichtet ihrem Kind – auch wenn sie selbst in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben – eine weitere berufliche Ausbildung zu finanzieren, auch wenn das Kind nach Abschluss dieser Ausbildung keine Arbeitsstelle findet. Denn das Risiko, ob das Kind nach der Ausbildung eine Beschäftigung erhält, tragen grundsätzlich nicht die unterhaltspflichtigen Eltern (OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2018, Aktenzeichen 7 UF 18/18).
 

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Verkehrsunfall: Haftpflichtquote bei verbotswidrig geparkten Kfz

Stößt ein in innerörtlichen Wohngebiet fahrender Pkw gegen einen rechtsverbotswidrig geparkten Pkw, obwohl noch genügend Platz zur Vorbeifahrt gewesen wäre, so trifft den Halter des Pkw jedenfalls dann ein Mithaftungsanteil von ¼ des entstandenen Schadens, wenn es dunkel war und das parkende Fahrzeug nach der konkreten Lage eine Gefährdung für den fließenden Verkehr bildete.

(OLG Frankfurt, Urteil vom 15.03.2018 – 16 U 212/17)

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Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass einer Ehefrau, deren Ehemann häufig sehr aggressiv und gewalttätig gewesen war, ein Festhalten an der Ehe während des Trennungsjahres nicht zuzumuten ist.
(OLG Oldenburg (Oldenburg) 4. Zivilsenat  4 UF 44/18)